Menschenrechte – Artikel 19: Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung

Jeder hat das Recht auf  Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Erläuterungen zu Artikel 19 – Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung

Dieses Recht gehört nach Angaben der Informationsplattform humanrights.com zu den häufig verletzten Menschenrechten. Immer noch seien an der Tagesordnung:

  • staatliche Zensur der Presse
  • das Verbot der Veröffentlichung von Büchern
  • die Verfolgung von Schriftstellern/-innen und Medienschaffenden

Der Grund liegt darin, dass viele Machthabende um ihre Position fürchen, wenn sich die Menschen gut informieren können und abweichenden Ansichten vertreten.

Daher stellt der Schutz dieser Rechte ein wichtiges Element für eine funktionierende Demokratie dar. Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung sind Voraussetzungen für die Ausübung anderer Menschenrechte. Allerdings, so humanrights.ch, sind sie nicht absolut zu verstehen. Sie unterliegen einer besonderen Verantwortung und sind etwa bei der Achtung des Rufes anderer Personen, bei rassistischer Hetze oder beim Aufruf zu Gewalthandlungen beschränkt.

Meinungsfreiheit als Grundlage für weitere Rechte

Die demokratiewebstatt führt aus: Meinungsfreiheit bedeutet das Recht auf eine eigene Meinung und darüber hinaus, nach den eigenen Ansichten leben und handeln zu dürfen. Jeder darf, kann und soll so sein, wie es am besten zu ihm oder ihr passt – natürlich nur, solange dabei niemand anderem geschadet wird. Meinungsfreiheit ist die Grundlage, auf der folgende weitere Grundrechte aufgebaut sind:

  • Informations- und Pressefreiheit: Medien können frei entscheiden, worüber sie berichten.
  • Religionsfreiheit: Jeder Mensch darf für sich bestimmen, ob und woran man glaubt.
  • Künstlerische Freiheit: KünstlerInnen haben das Recht, sich durch ihre Kunstwerke frei auszudrücken und ohne Beeinflussung zu arbeiten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

demokratiewebstatt

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Menschenrechte – Artikel 18: Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Erläuterungen zu Artikel 18 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Jeder Mensch hat das Recht, seine Gedanken sowie sein Gewissen autonom zu bilden. Eingriffe wie Hirnwäsche oder medikamentöse Beeinflussung zur Manipulation des Bewusstseins oder des Unterbewussten sind verboten.  Intention des Artikel 18 ist es, ein grundlegendes menschliches Bedürfnis zu schützen (Religion oder Überzeugung zu leben, die Religion weiterzugeben und zu unterrichten) und zum Frieden innerhalb einer Gesellschaft und zwischen Staaten beizutragen. (Informationplattform humanrights.ch)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Gehirnwäsche – wikipedia

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Menschenrechte – Artikel 16: Ehefreiheit

1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Erläuterungen zu Artikel 16 – Ehefreiheit und Schutz der Familie

Die Menschenrechtsplattform humanrights.ch führt erläuternd aus, dass Artikel 16 das Recht heiratsfähiger Männer und Frauen – ein gesetzlich festgelegtes Mindestalter ist also vorausgesetzt – schützt, eine Ehe zu schließen und Kinder zu haben. Die beiden Ehegatten sind dabei sowie bei der Eheauflösung gesetzlich gleich zu behandeln. Dafür müssen die Staaten durch entsprechende Maßnahmen sorgen. Der Artikel schützt zudem vor erzwungenen Ehen und verpflichtet die Staaten, Vorschriften zum Schutz der Familien zu erlassen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

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Menschenrechte – Artikel 15: Staatsangehörigkeit

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
 
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Erläuterungen zu Artikel 15 – Staatsangehörigkeit

Solange es Nationalstaaten gibt, wird es das Konzept Staatsangehörigkeit brauchen – nicht zuletzt um bestimmte Rechte als BürgerIn ausüben und Schutz eines Staates in Anspruch nehmen zu können.  Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte räumt zwar das Recht auf Staatsangehörigkeit ein, definiert aber nicht, welche. (humanrights.ch)

UNHCR definiert wie folgt:

„Nationalität“, „Staatsbürgerschaft“ und „Staatsangehörigkeit“ bezeichnen in der Regel den rechtlichen Bund zwischen einem Staat und dessen Gesetzen und einer Einzelperson.

Dieser umfasst politische, wirtschaftliche, soziale und andere Rechte und Pflichten von Staat und Bürger. Manche Staaten nutzen den Begriff Nationalität, andere Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit um die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat zu benennen.

Staatenlosigkeit

Das Flüchtlingshochkommissariat der UNO (UNHCR) geht von rund 10 Millionen staatenlosen Personen weltweit aus. Übereinkommen sollen Staatenlosigkeit eindämmen und die Situation der betroffenen Menschen verbessern. Zu den wichtigsten zählen: „Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954″ und das „Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961″

Nansen-Pass

Der Nansen-Pass – benannt nach Fridtjof Nansen, Polarforscher, Hochkommissar des Völkerbundes für Flüchtlingsfragen, Friedensnobelpreisträger –  gewährte nach dem 1. Weltkrieg staatenlosen Personen für beschränkte Zeit gewisse Rechte. Der Nansen-Pass, für den sein Namensgeber den Friedensnobelpreis erhielt, wurde am 5. Juli 1922 eingeführt. Berühmte Inhaber waren Marc Chagall, Igor Strawinski, Aristoteles Onassis, Rudolf Nurejew, Anna Pawlowa.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

Wikipedia: Nansen-Pass

UN-Flüchtlingshochkommissariat

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961

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Menschenrechte – Artikel 13: Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Erläuterungen zu Artikel 13: Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

Laut der Menschenrechtsplattform humanrights.ch garantiert dieser Artikel das Recht auf Freizügigkeit (= das Recht auf freie Bewegung und freie Wohnsitznahme innerhalb eines Staates) und Auswanderungsfreiheit. Durch spätere Menschenrechtsverträge sei dieses Recht einschränkender formuliert worden. Gesetze eines Staates können vor allem für Ausländer/innen gewisse Schranken aufstellen.

Allerdings ist z.B. verboten:

  • die Vertreibung von Menschen aus einem Gebiet des Staates
  • die Beschränkung der Reisefreiheit innerhalb eines Staates aus politischen Gründen
  • die zwangsweise Zuweisung von Minderheiten in umgrenzte Lebensräume.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

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Menschenrechte – Artikel 9: Schutz vor willkürlicher Verhaftung

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Erläuterungen zu Artikel 9: Schutz vor willkürlicher Verhaftung

Artikel 9 der Internationalen Menschenrechte beschreibt den Schutz vor willkürlicher Verhaftung oder Ausweisung. Die Informationsplattform humanrights.ch hält dazu fest:

Jeder Staat hat zwar das Recht, Personen festzunehmen, in Haft zu behalten oder des Landes zu verweisen. Er verstösst aber gegen Menschenrechte, wenn er dabei willkürlich vorgeht, d.h. wenn er nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen handelt oder wenn diese Gesetze selbst ungerecht sind. Willkürlich ist auch, wenn ein Staat zufällig oder wahllos Personen festnimmt oder ausweist, ohne dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie gegen die Rechtsordnung verstossen haben.

Aktualität

Deutschlands Sektion von Amnesty International beschreibt den Fall eines syrischen Flüchtlings (M.K.),  der nach eigenen Angaben in der Türkei Asyl beantragen und seine verwaisten minderjährigen Zwillingsschwestern aus Syrien nachholen wollte. Er wird seit 9. November 2015 im Istanbuler Sabiha-Gökçen-Flughafen in einem Raum, in dem Tag und Nacht künstliches Licht herrscht, festgehalten. Die türkischen Behörden werfen ihm vor, gefälschte Ausweispapiere vorgelegt zu haben.

Amnesty International stuft die Verhaftung als willkürlich ein „da weder das Ausländer- und Asylgesetz der Türkei von 2013 noch die Verordnung zum vorübergehenden Schutzstatus (Temporary Protection Regulation – TPR) aus dem Jahr 2014 eine rechtliche Grundlage bieten.“ Laut Amnesty International entspricht es „einer grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung“, für einen längeren Zeitraum in derartiger Form festgehalten zu werden.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Informationsseite zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

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Menschenrechte – Artikel 8: Verhaftung und Ausweisung

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach derVerfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Erläuterungen zu Artikel 8: Verhaftung und Ausweisung

Die Informationsplattform humanrights.ch schreibt zu Artikel 8 der internationalen Menschenrechte:

Ziel dieser Bestimmung ist es, allen Menschen das Recht einzuräumen, bei einem inländischen Gericht zu klagen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Gemeint sind dabei nicht die Rechte der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, sondern all diejenigen Rechte, die sich aus der Verfassung oder den Gesetzen des entsprechenden Staates ableiten lassen.

Aktualität

Sich auf rechtsstaatliche Prinzipien verlassen zu können, ist für viele Menschen keine Selbstverständlichkeit.

Südsudan

Als derzeit jüngstes Beispiel für die Missachtung von Artikel 8 der Internationalen Menschenrechte setzt amnesty international sich für einen Journalisten im Südsudan ein. Er wird seit dem 29. Dezember 2015 in Gewahrsam des  südsudanesischen nationalen Sicherheitsdienstes (National Security Service – NSS) gehalten, mutmaßlich gefoltert und bisher weder wegen einer Straftat unter Anklage gestellt noch einer Justizbehörde vorgeführt. Auch hat er keinen Zugang zu seiner Familie oder seinem Rechtsbeistand. Es wird vermutet, dass seine Festnahme im Zusammenhang mit einem von ihm verfassten Artikel in der Tageszeitung „El Tabeer“ steht, in dem er die regierende Sudanesische Volksbefreiungsbewegung (Sudan People’s Liberation Movement – SPLM) kritisiert. (Quelle: Amnesty International)

Gefangenenlager Guantanamo

Und dann ist da das amerikanische Gefangenenlager in der Guantanamo Bucht auf Kuba. Immer noch. Errichtet als Antwort auf die Anschläge vom 11. September 2001, waren insgesamt 779 Gefangene inhaftiert, im Jänner 2016 immer noch 91 (Quelle wikipedia), laut Guardian dutzende ohne Gerichtsverhandlung.

Senator Barack Obama 2007 im Originalton:

“Why don’t we close Guantánamo and restore the right of habeas corpus, because that’s how we lead, not with the might of our military, but the power of our ideals and the power of our values.” Senator Barack Obama, 19 June; Quelle: Guardian
(„Warum schließen wir Guantanamo nicht und führen das habeas corpus-Recht wieder ein, denn das ist es, wie wir führen, nicht mit der Macht des Militärs, sondern mit der Kraft unserer Ideale und der Kraft unserer Werte.“)
Habeas corpus-Recht = das Recht Verhafteter auf unverzügliche Haftprüfung vor Gericht

Menschenrechte – Artikel 7: Gleichheit vor dem Gesetz


Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Erläuterungen zu Artikel 7: Gleichheit vor dem Gesetz

Die Staaten sind verpflichtet, die Gesetze für alle Menschen gleich anzuwenden. Es darf nicht nach Rasse, Religion, Geschlecht oder anderen Merkmalen in der Rechtsanwendung unterschieden werden (Quelle: Informationsplattform humanrights).

Schutz vor Aufhetzung zu Diskriminierung

Wird dieser in Österreich tatsächlich gewährt? Ist die seit 1.1.2016 geltende Novelle zum ‚Verhetzungsparagrafen‘ § 283 StGB Verhetzung eine – späte – Realisierung? Absatz zwei lautet:

Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Die in Absatz 1 bezeichneten Gruppen sind:

  • Kirche oder Religionsgesellschaft oder
    eine andere nach den Kriterien
  • der Rasse,
  • der Hautfarbe,
  • der Sprache,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • der Staatsangehörigkeit,
  • der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Ausrichtung

definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe

Quellen und links

Amnesty International

Der Standard – 7. Juli 2015

Jusline

Informationsplattform humanrights.ch

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Die Lesenden

Menschenrechte – Artikel 3: Leben, Freiheit, Sicherheit

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Warum Menschenrechte? – Aus der Präambel zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Auszug)

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal wurde von der Generalversammlung der UNO am 10. Dezember 1948 verkündet, unter anderem

  • da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
  • da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt.

Quellen und links

Amnesty International

United for human rights

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Die Lesenden

Menschenrechte – Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich …

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

1-sicht macht 2016 zu ihrem persönlichen Jahr der Menschenrechte und bringt in loser Folge alle 30 Artikel und – gleich hier unten – weitere Fakten. Möge sich der Befund von Amnesty International weiterhin bewahrheiten:  „Seit ihrer Verkündigung hat sich das Gesicht der Welt positiv verändert: Die Menschenrechte haben Eingang in internationale Vereinbarungen, völkerrechtlich bindende Konventionen und nationale Verfassungen gefunden.“ Möge dies auch Früchte tragen.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

  • wurde am 10. Dezember 1948 von den Vereinten Nationen offiziell verabschiedet (Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948),
  • ist das allgemeinste Menschenrechtsdokument, das es gibt und Basis für Freiheit und Gerechtigkeit,
  • diente als Anregung für die Europäische Menschenrechtskonvention, eine der wichtigsten Vereinbarungen der Europäischen Gemeinschaft,
  • ist keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechtes, daher gelten u.a. folgende Vereinbarungen als zentrale Menschenrechtsinstrumente:
    1) der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, sowie
    2) der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

Quellen und links

Internationales Menschenrechtsgesetz – united for human rights

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – amnesty international

Menschenrechte – Wikipedia

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Die Lesenden