1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: März 2018

Lesestoff:
Zusammen leben – Meine Rezepte gegen Kriminalität und Terror,
Bart Somers

Bart Somers ist 2001 Bürgermeister der Stadt Mechelen, eine Kleinstadt im flämischen Teil Belgiens. Mechelen wurde um die Jahrtausendwende von einer Verbraucherorganisation zur dreckigsten Stadt Flanderns gekürt, in der es Stadtteil um Stadtteil verwahrloste und die Kriminalität sehr hoch war. Heute gilt die Stadt als Musterbeispiel für gelungene Integration. Somers beschreibt sein Rezept, das sowohl eine harte Hand gegen Kriminalität und Extremismus als auch eine eine sorgsame Integrations- und Förderungspolitik enthält. (Quelle: Deutschlandfunk)

Zusammen leben, Bart Somers
C.H. Beck-Verlag

Zusammen leben, Deutschlandfunk, 19.2.2018

Lest Bart Somers Erfahrungsbericht 'Zusammen leben'
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand

Menschenrechte – Artikel 30: Auslegungsvorschrift

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Erläuterungen zu Artikel 30 – Auslegungsvorschrift

Dies ist die letzte Bestimmung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR). Sie verbietet die missbräuchliche Auslegung der 29 anderen Artikel. Es darf nicht sein, dass Bestimmungen herangezogen werden, um in andere Menschenrechte einzugreifen. (Quelle: Infomrationsplattform humanrights)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: Februar 2018

Lesestoff:
Früchte des Zorns,
John Steinbeck

Leseempfehlung Februar 2018 - Früchte des Zorns von John Steinbeck, ISBN-978-3-423-10474-6
Früchte des Zorns von John Steinbeck, ISBN-978-3-423-10474-6 – DTV

Wirtschaftliche Not zwingt Hunderttausende, ihr angestammtes Land zu verlassen. Sie machen sich auf den Weg, in der Hoffnung, anderswo Arbeit zu finden, und landen im Elend und in Auffanglagern.

Geschehen im Amerika der 1930er Jahre, beschrieben von John Steinbeck, dessen Todestag sich heuer zum 50. Mal jährt und der für ‚Früchte des Zorn‘ den Pulitzer-Preis (1940) und 1962 den Nobelpreis für Literatur erhielt.

Quellen und links

Über ‚Die Früchte des Zorns‘ auf wikipedia

Über John Steinbeck auf wikipedia

Leseempfehlung Februar 2018
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Menschenrechte – Artikel 29: Grundpflichten; Schranken

1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden

Erläuterungen zu Artikel 29 – persönliche Grundpflichten und Schranken der Menschenrechte

Jeder Mensch kann sich auf die Einhaltung der Menschenrechte berufen. Zugleich hat jeder Mensch auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, gegenüber den Mitmenschen.

Durch Ausübung der Menschenrechte darf nicht in die Rechte und Freiheiten anderer Menschen eingegriffen bzw. die öffentliche Ordnung einer demokratischen Gesellschaft gefährdet werden. Dies würde einen Missbrauch der Menschenrechtsidee darstellen und ist durch Gesetz zu verhindern.  (Quelle: humanrights.ch)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Grundpflichten jedes einzelnen Menschen
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1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: Dezember 2017

Hörstoff für Weihnachten

 

Wer mitlesen und mitsingen mag:

Wia Woa Weihnachten

Oida Mau, du bist scho 100 Johr
dazöh ma wie des wor
Weihnochten.
I hob scho davo glesen,
sog wie is des gwesen
Wie wor Weihnochtn.Oida Mau, und sog ma wos is Schnee.
Is Schnee so koit wie Eis?
Und wirklich wohr so Weiss
So weiss wie deine Hoor
Sog ma wie des wohr,
wie wohr Weihnochten.Pass auf Burli, Weihnachten des wor
des schönste Fest im Johr.
Na und der Schnee der foit vom Himmel,
so weiss ois wie ah Schimmel.
Ah Schimmel is ah Pferd,
des Wurt host no ned ghert.
Najo, owa so wor Weihnochtn.Oida Mau, erklär ma des genau
weil i ma des ned vurstöhn kau.
Wie woa Weihnochtn?
Und bitte wos san Stern
de leichtn in da Fern?
Wie wor Weihnochtn?

Pass auf Burli,
i sich do no in meine Tram
do wor amoi ah Christbam
mit Kerzn
und Frieden wor in olle Herzen.
Und daun worn do no 1000 Lichter
und glückliche Gsichter.
De oidn und de Jungan
ham olle gsungan.
Pass auf
„stille Nacht, heilige Nacht..“
Jawohl, des wor des Lied,
wos dazöhn wie’s Jesu Kind
gebohrn wird.
Wos? des kennst du olles ned?
Des is natürlich bled.
Owa so, so wor Weihnochtn.

Oida Mau, wos wor des für a Zeit?
Wos is Glückseeligkeit?
Wie wor Weihnochtn.
Und sog wos is passiert
dass nimma gfeiert wird
Weihnochtn?

Pass auf Burli,
do wor amoi a großer Krieg
Und daun is owegfoin de Bombn.
Und in de Katakomben
hams owe miassn de Leit
und do lebn wir no heit.
Und nix is mehr mitn Schnee
und mit der Glückseeligkeit,
und mit de Zimmtstern und
mit de Lichter,
mit de glücklichen Gsicher
und mit de .. mit de Schneeflockaln
und .. mit Weihnochtn.
Mein liaba Gott,
weil des is laung vorbei und tod.
Und wir werns nimma dalebn.
Owa wauns in a poor 100 Johr
den Deckl do obn wieder Heben,
daun wirds vielleicht
wieder Weihnochtn gebn.

Oida Mau, jetzt was i wie des wor
jetzt was i wie des wor.
Weihnochtn.
I woit i hättat glebt,
vor über 100 Johr
zu Weihnochtn.

Quellen und links

Songtext.net

Weihnachten
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Menschenrechte – Artikel 28: Angemessene Sozial- und internationale Ordnung

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Erläuterungen zu Artikel 28 – Recht auf angemessene Sozial- und internationale Ordnung

Jeder Staat hat die Pflicht, seine Geldmittel so auszugeben, dass die Bewohner des Landes ein Leben in Würde führen können und ein angemessener Lebensstandard garantiert wird. Alle Staaten sowie die internationale Gemeinschaft, etwa im Rahmen der UNO, sind angesprochen, zu diesen Zielen beizutragen – auch in Form von Entwicklungshilfe.

Laut Informationsplattform humanrights.ch blieb dieser Artikel weitgehend toter Buchstabe und wird die Kluft zwischen armen und reichen Staaten sowie die Kluft zwischen den Reichen und Armen innerhalb der meisten Staaten immer tiefer.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht

internationale Ordnung für Menschenrechte
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Menschenrechte – Artikel 27: Recht auf Freiheit des Kulturlebens

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Erläuterungen zu Artikel 27 – Recht auf Freiheit des Kulturlebens

Jeder hat das Recht, seine Kultur zu leben und Zugang zum kulturellen Erbe anderer zu haben. Damit ist, laut Menschrechtsplattform humanrights.ch, auch die Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gemeint. Zwar ist dieses Recht genauso wie andere soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte schwer einklagbar. Diese Rechte sollten aber als Leitbild für politisches Handeln gelten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Eulenspiegel (Schülerzeitung des Leininger Gymnasiums): Text vom 28.5.2017 über Artikel 27, Freiheit der Kunst

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Freiheit des Kulturlebens
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Menschenrechte – Artikel 26: Recht auf Bildung

Menschenrechte – Artikel 26: Recht auf Bildung, Erziehungsziele, Elternrecht

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Erläuterungen zu Artikel 26 – Recht auf Bildung, Erziehungsziele, Elternrecht

Gemäß Informationsplattform humanrights.ch  bedeutet dieses Recht zunächst, dass der Staat für alle Schülerinnen und Schüler einen verpflichtenden – und unentgeltlichen – Grundschulunterricht einzurichten hat. Höhere Schulen sollen allgemein zugänglich sein und allen gemäss ihren Fähigkeiten und Leistungen gleichermassen offenstehen. Es ist in erster Linie das Recht der Eltern, die Ausbildung zu bestimmen, die die Kinder erhalten sollen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 25: Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Erläuterungen zu Artikel 25 – Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

Die Informationsplattform humanrights.ch versteht unter angemessenem Lebensstandard zumindest ein soziales Existenzminimum: menschenwürdige Behausung, angemessene Kleidung und Ernährung sowie ärztliche Betreuung. Weiters fordert Artikel 25 Recht auf Sicherheiten im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwittwung, Alter oder Armut, was in den westlichen Industrienationen durch Sozialversicherungen und Krankenkassen abgedeckt wird. In vielen anderen Ländern fehlen vergleichbare Sicherheiten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

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