Menschenrechte – Artikel 13: Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Erläuterungen zu Artikel 13: Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

Laut der Menschenrechtsplattform humanrights.ch garantiert dieser Artikel das Recht auf Freizügigkeit (= das Recht auf freie Bewegung und freie Wohnsitznahme innerhalb eines Staates) und Auswanderungsfreiheit. Durch spätere Menschenrechtsverträge sei dieses Recht einschränkender formuliert worden. Gesetze eines Staates können vor allem für Ausländer/innen gewisse Schranken aufstellen.

Allerdings ist z.B. verboten:

  • die Vertreibung von Menschen aus einem Gebiet des Staates
  • die Beschränkung der Reisefreiheit innerhalb eines Staates aus politischen Gründen
  • die zwangsweise Zuweisung von Minderheiten in umgrenzte Lebensräume.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: Juni 2016

Sehstoff:
Vor der Morgenröte

Der deutsch-französisch-österreichische Spielfilm der Regisseurin Maria Schrader aus dem Jahr 2016 erzählt das Leben des österreichischen Schriftstellers Stefan Zweig im Exil, dargestellt von Josef Hader. (Quelle: Wikipedia)

Über den Film

Zeit-online

Spiegel

Wikipedia

Lesestoff:
Die Welt von Gestern –  Erinnerungen eines Europäers

Das autobiografische Werk Stefan Zweigs entstand kurz vor dessen Freitod in den letzten Jahren (von 1939 bis 1941) seines Exils und erschien postum 1942. (Quelle: Wikipedia)

Zweig_Die Welt von Gestern

Über das Buch

Wikipedia

Fischerverlag

Projekt Gutenberg/Spiegel

Zeit online

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Menschenrechte – Artikel 12: Schutz der Privatsphäre

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Erläuterungen zu Artikel 12: Schutz der Privatsphäre

Laut Menschenrechtsplattform humanrights.ch dient diese Bestimmung dem Schutz der Privatsphäre und bestimmt, dass Einschränkungen derselben nicht willkürlich sein dürfen sondern auf einem Gesetz beruhen müssen, das selbst nicht ungerecht ist.

Zum Privatleben gehört demzufolge

  • die Identität – unter anderem Name, Kleidung, Haartracht, Gefühle und Gedanken
  • die Integrität – was etwa eine medizinische Behandlung gegen den Willen der Betroffenen ausschliesst
  • die Intimität – wie etwa die Geheimhaltung privater Eigenschaften und Handlungen, der Schutz des eigenen Bildes vor Veröffentlichung oder der Schutz vor Weitergabe personenbezogener Daten
  • die Kommunikation – zum Beispiel die Aufnahme und Entwicklung von Beziehungen zu anderen Leuten
  • die Sexualität. Hier darf der Staat allerdings zum Schutze bestimmter Personengruppen, etwa von Kindern, Einschränkungen wie z.B. ein Mindestalter vorschreiben.

Eingriffe in das Grundrecht des Schutzes auf Privatsphäre stellen zum Beispiel Hausdurchsuchungen oder elektronische Überwachungsmaßnahmen dar.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

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1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: Mai 2016

Lesestoff:
Norbert Reuter: Wachstumseuphorie und Verteilungsrealität

„Wirtschaftspolitische Leitbilder zwischen Gestern und Morgen“ bietet die 2007 in zweiter Auflage erschienene Sammlung ökonomischer Essays WACHSTUMSEUPHORIE UND VERTEILUNGSREALITÄT, erarbeitet und zusammengestellt von Norbert Reuter.

Texte von John Maynard Keynes und Wassily W. Leontief scheinen aktueller denn je. Reuters datenbasierte Analysen legen schlüssig nahe, dass das Wachstumscredo abzulösen ist. Wachstum löst wirtschaftliche Probleme in bestimmten Phasen, Entwicklungsstadien von Volkswirtschaften, in anderen Phasen braucht es andere Rezepte.

Wirtschaftliche Möglichkeiten für unsere Enkelkinder, Essay von J. M. Keynes

1-sichts Textfavorit „Wirtschaftliche Möglichkeiten für unsere Enkelkinder“ von J.M. Keynes, erstmals 1928 als Rede gehalten, 1930 zu einer Vorlesung  erweitert, beginnt mit einer Feststellung, die auch in diesen Tagen auf Zustimmung treffen dürfte:

Wir leiden gerade unter einem schweren Anfall von wirtschaftlichem Pessimismus. Sehr häufig hört man die Leute sagen, dass die Epoche des enormen wirtschaftlichen Fortschrittes, ……, nun vorüber sei; …. ; dass ein Rückgang des Wohlstandes in dem vor uns liegenden Jahrzehnt wahrscheinlicher sei als eine Steigerung.

Und weiter:

Nun ist es wahr, dass die Bedürfnisse der Menschen unersättlich zu sein scheinen. Aber sie zerfallen in zwei Klassen – solche Bedürfnisse, die absolut in dem Sinne sind, dass wir sie fühlen, wie auch immer die Situation unserer Mitmenschen sein mag, und solche, die relativ in dem Sinne sind, dass wir sie nur fühlen, wenn ihre Befriedigung uns über unsere Mitmenschen erhebt, uns ein Gefühl der Überlegenheit gibt.

Keynes regt an, den „Geldtrieb“, die Akkumulation von Reichtum zu hinterfragen und nach seinem wahren Wert einzuschätzen: „als Liebe zum Geld an sich oder als Liebe zum Geld als einem Mittel für Freuden und wirklichen Dinge des Lebens.“

Quellen und links

Metropolis-Verlag, Marburg 2007: Wachstumseuphorie und Verteilungsrealität

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Menschenrechte – Artikel 11: Unschuldsvermutung

1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, indem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Erläuterungen zu Artikel 11: Unschuldsvermutung

Laut der Menschenrechtsplattform humanrights.ch hält Artikel 11 der Allgemeinen Menschenrechte die Unschuldsvermutung fest, das heißt, jemand, der eines kriminellen Vergehens beschuldigt wird, hat so lange für unschuldig zu gelten, bis seine Schuld tatsächlich nachgewiesen ist. Weiters hält Artikel 11 das Recht auf Verteidigung, auf ein öffentliches Verfahren und den Grundsatz ‚Keine Strafe ohne Gesetz‘ fest.

Verfahrensrechte

Sowohl in Strafrechtsfällen als auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen gelten Verfahrensrechte, insbesondere:

Allgemeine Grundsätze
  • Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung
  • Recht auf Beurteilung durch ein zuständiges unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht
  • Recht auf eine öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung
  • Unschuldsvermutung: Angeklagte Person gilt als unschuldig, solange kein Schuldspruch des Gerichts vorliegt
  • Keine Strafe ohne Gesetz; insbesondere Verbot rückwirkender Strafgesetze
  • Gericht und Behörden müssen alles unterlassen, was den Ausgang des Verfahrens zu Lasten der angeklagten Person beeinflussen könnte
  • Beweislast liegt bei der Anklage
  • Bei Zweifel ist der Angeklagte freizusprechen („in dubio pro reo“)
Rechte Angeschuldigter vor und während des Gerichtsverfahrens
  • Recht auf Information über die erhobene Anklage
  • Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit für die Vorbereitung der Verteidigung
  • Recht auf ein Urteil ohne unangemessene Verzögerung
  • Recht auf Verteidigung
  • Recht auf Beizug eines Dolmetschers
  • Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen
  • Recht auf Überprüfung eines Strafurteils durch eine höhere Gerichtsinstanz
  • Recht auf Entschädigung bei einem Fehlurteil
  • Verbot der Doppelbestrafung für dieselbe Tat

Quelle: Informationsplattform humanrights.ch

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Verfahrensrechte – humanrights-Plattform

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1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: März 2016

Lesestoff:
Navid Kermani: Einbruch der Wirklichkeit

Auf dem Flüchtlingstreck durch Europa

Im Auftrag des SPIEGEL bereisten der Schriftsteller Navid Kermani und der Magnum-Fotograf Moises Saman eine der großen aktuellen Flüchtlingsrouten in entgegengesetzter Richtung: von Budapest bis Izmir. Die Reportage erweiterte er für das im C.H. Beck-Verlag erschienene Buch.

In seiner bewegenden Reportage berichtet er davon, warum die Welt der Krisen und Konflikte, die wir weit vor den Toren Europas wähnten, plötzlich auch unsere Welt ist.

(Buchdeckel der 3. Auflage 2016)

NavidKermani_EinbruchderWirklichkeit
„Gegenüber der Nordküste von Lesbos, in der Türkei. liegt das antike Assos, das heute ein malerisches Fischerdorf mit einigen hübschen Hotels und Restaurants ist. In dem kaum besiedelten Küstenstreifen um Assos herum stiegen die meisten Flüchtlinge ins Schlauchboot, die an meiner Veranda vorbeiliefen.“ So beginnt Kermani das Kapitel ‚Der menschliche Instinkt‘.
Lesbos Island, Greece. September 29, 2015.A refugee waves to indicate a safe landing area to an approaching inflatable raft as it approaches the shores of Lesbos island in Greece. They had traveled from Assos, Turkey, in inflatable rafts to reach the European Union in the hopes of being granted asylum. (Photo by Moises Saman/MAGNUM)
Lesbos Island, Greece. September 29, 2015.A refugee waves to indicate a safe landing area to an approaching inflatable raft as it approaches the shores of Lesbos island in Greece. They had traveled from Assos, Turkey, in inflatable rafts to reach the European Union in the hopes of being granted asylum. (Photo by Moises Saman/MAGNUM)

Quellen und Links

C.H.Beck-Verlag

Navid Kermani – Beck-Verlag

Navid Kermani – wikipedia

Moises Saman – magnum

Der Weg, über den die Welt nach Deutschland flieht – DIE WELT

Hörstoff
Uta Köbernick: Zäune bauen

Der Song war bereits im Oktober 2015 1-sichts Hörempfehlung. Der Aktualität des Zäunebauens ist es u.a. geschuldet, dass er wieder empfohlen wird.

Uta Köbernick – wikipedia

 

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Menschenrechte – Artikel 10: Anspruch auf gerechtes Verfahren

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller  Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Erläuterungen zu Artikel 10: Anspruch auf gerechtes Verfahren

Die Informationsplattform humanrights.ch  schreibt dazu erläuternd:

Artikel 10 befasst sich mit grundlegenden Ansprüchen in Rechtsverfahren, und zwar nicht nur in Kriminalfällen, sondern auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, in denen eine Person gegen eine andere klagt. Ziel des Artikels ist eine gerechte Anhörung aller Personen, die vor einem Gericht erscheinen, durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jedermann soll eine faire Chance bekommen, seinen Fall vorzubringen und gerecht beurteilen zu lassen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 9: Schutz vor willkürlicher Verhaftung

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Erläuterungen zu Artikel 9: Schutz vor willkürlicher Verhaftung

Artikel 9 der Internationalen Menschenrechte beschreibt den Schutz vor willkürlicher Verhaftung oder Ausweisung. Die Informationsplattform humanrights.ch hält dazu fest:

Jeder Staat hat zwar das Recht, Personen festzunehmen, in Haft zu behalten oder des Landes zu verweisen. Er verstösst aber gegen Menschenrechte, wenn er dabei willkürlich vorgeht, d.h. wenn er nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen handelt oder wenn diese Gesetze selbst ungerecht sind. Willkürlich ist auch, wenn ein Staat zufällig oder wahllos Personen festnimmt oder ausweist, ohne dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie gegen die Rechtsordnung verstossen haben.

Aktualität

Deutschlands Sektion von Amnesty International beschreibt den Fall eines syrischen Flüchtlings (M.K.),  der nach eigenen Angaben in der Türkei Asyl beantragen und seine verwaisten minderjährigen Zwillingsschwestern aus Syrien nachholen wollte. Er wird seit 9. November 2015 im Istanbuler Sabiha-Gökçen-Flughafen in einem Raum, in dem Tag und Nacht künstliches Licht herrscht, festgehalten. Die türkischen Behörden werfen ihm vor, gefälschte Ausweispapiere vorgelegt zu haben.

Amnesty International stuft die Verhaftung als willkürlich ein „da weder das Ausländer- und Asylgesetz der Türkei von 2013 noch die Verordnung zum vorübergehenden Schutzstatus (Temporary Protection Regulation – TPR) aus dem Jahr 2014 eine rechtliche Grundlage bieten.“ Laut Amnesty International entspricht es „einer grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung“, für einen längeren Zeitraum in derartiger Form festgehalten zu werden.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Informationsseite zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 8: Verhaftung und Ausweisung

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach derVerfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Erläuterungen zu Artikel 8: Verhaftung und Ausweisung

Die Informationsplattform humanrights.ch schreibt zu Artikel 8 der internationalen Menschenrechte:

Ziel dieser Bestimmung ist es, allen Menschen das Recht einzuräumen, bei einem inländischen Gericht zu klagen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Gemeint sind dabei nicht die Rechte der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, sondern all diejenigen Rechte, die sich aus der Verfassung oder den Gesetzen des entsprechenden Staates ableiten lassen.

Aktualität

Sich auf rechtsstaatliche Prinzipien verlassen zu können, ist für viele Menschen keine Selbstverständlichkeit.

Südsudan

Als derzeit jüngstes Beispiel für die Missachtung von Artikel 8 der Internationalen Menschenrechte setzt amnesty international sich für einen Journalisten im Südsudan ein. Er wird seit dem 29. Dezember 2015 in Gewahrsam des  südsudanesischen nationalen Sicherheitsdienstes (National Security Service – NSS) gehalten, mutmaßlich gefoltert und bisher weder wegen einer Straftat unter Anklage gestellt noch einer Justizbehörde vorgeführt. Auch hat er keinen Zugang zu seiner Familie oder seinem Rechtsbeistand. Es wird vermutet, dass seine Festnahme im Zusammenhang mit einem von ihm verfassten Artikel in der Tageszeitung „El Tabeer“ steht, in dem er die regierende Sudanesische Volksbefreiungsbewegung (Sudan People’s Liberation Movement – SPLM) kritisiert. (Quelle: Amnesty International)

Gefangenenlager Guantanamo

Und dann ist da das amerikanische Gefangenenlager in der Guantanamo Bucht auf Kuba. Immer noch. Errichtet als Antwort auf die Anschläge vom 11. September 2001, waren insgesamt 779 Gefangene inhaftiert, im Jänner 2016 immer noch 91 (Quelle wikipedia), laut Guardian dutzende ohne Gerichtsverhandlung.

Senator Barack Obama 2007 im Originalton:

“Why don’t we close Guantánamo and restore the right of habeas corpus, because that’s how we lead, not with the might of our military, but the power of our ideals and the power of our values.” Senator Barack Obama, 19 June; Quelle: Guardian
(„Warum schließen wir Guantanamo nicht und führen das habeas corpus-Recht wieder ein, denn das ist es, wie wir führen, nicht mit der Macht des Militärs, sondern mit der Kraft unserer Ideale und der Kraft unserer Werte.“)
Habeas corpus-Recht = das Recht Verhafteter auf unverzügliche Haftprüfung vor Gericht

1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: Februar 2016

Lesestoff:
Tagebuch der Anne Frank

erstmal veröffentlicht: 25. Juni 1947 unter dem niederländischen Originaltitel: Het Achterhuis – „Das Hinterhaus“; Die deutsche Erstausgabe erschien 1950 bei Lambert Schneider, Heidelberg

Abbildung der deutschen Erstausgabe der Leseempfehlung 'Das Tagebuch der Anne Frank'
Lesestoff: Tagebuch der Anne Frank deutsche Erstausgabe 1950

Bildquelle: wikipedia

Anne Frank, damals 13 Jahre alt, begann 1942 Tagebuch zu schreiben, anfänglich in der Amsterdamer Wohnung, die meiste Zeit jedoch im Versteck im Hinterhaus von Bekannten. Das Tagebuch endet Anfang August 1944, als das Versteck der Familie Frank  verraten und die Familie verhaftet wurde. Anne, ihre Schwester Margot und ihre Mutter Edith wurden im Holocaust ermordert. Der Vater Otto überlebte.

Das Tagebuch wurde 2009 von der UNESCO in das Weltdokumentenerbe aufgenommen und mehrfach verfilmt.

Spiegel online berichtet am 27.1.2016 von den vergeblichen Bemühungen des Vaters, Anfang der 1940er Jahre Ausreisevisa in die USA für seine Familie zu erhalten.

Tagebuch der Anne Frank – wikipedia

Anne Franks Familie: Asyl abgelehnt, Fluchtplan gescheitert – Spiegel online, 27.1.2016

Hör- und Sehstoff:
„Beirut“ von Ibrahim Maalouf

über Ibrahim Maalouf – wikipedia