Menschenrechte – Artikel 11: Unschuldsvermutung

1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, indem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Erläuterungen zu Artikel 11: Unschuldsvermutung

Laut der Menschenrechtsplattform humanrights.ch hält Artikel 11 der Allgemeinen Menschenrechte die Unschuldsvermutung fest, das heißt, jemand, der eines kriminellen Vergehens beschuldigt wird, hat so lange für unschuldig zu gelten, bis seine Schuld tatsächlich nachgewiesen ist. Weiters hält Artikel 11 das Recht auf Verteidigung, auf ein öffentliches Verfahren und den Grundsatz ‚Keine Strafe ohne Gesetz‘ fest.

Verfahrensrechte

Sowohl in Strafrechtsfällen als auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen gelten Verfahrensrechte, insbesondere:

Allgemeine Grundsätze
  • Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung
  • Recht auf Beurteilung durch ein zuständiges unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht
  • Recht auf eine öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung
  • Unschuldsvermutung: Angeklagte Person gilt als unschuldig, solange kein Schuldspruch des Gerichts vorliegt
  • Keine Strafe ohne Gesetz; insbesondere Verbot rückwirkender Strafgesetze
  • Gericht und Behörden müssen alles unterlassen, was den Ausgang des Verfahrens zu Lasten der angeklagten Person beeinflussen könnte
  • Beweislast liegt bei der Anklage
  • Bei Zweifel ist der Angeklagte freizusprechen („in dubio pro reo“)
Rechte Angeschuldigter vor und während des Gerichtsverfahrens
  • Recht auf Information über die erhobene Anklage
  • Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit für die Vorbereitung der Verteidigung
  • Recht auf ein Urteil ohne unangemessene Verzögerung
  • Recht auf Verteidigung
  • Recht auf Beizug eines Dolmetschers
  • Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen
  • Recht auf Überprüfung eines Strafurteils durch eine höhere Gerichtsinstanz
  • Recht auf Entschädigung bei einem Fehlurteil
  • Verbot der Doppelbestrafung für dieselbe Tat

Quelle: Informationsplattform humanrights.ch

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Verfahrensrechte – humanrights-Plattform

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht

1-sicht findet: Lesen bildet.
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand