Menschenrechte – Artikel 12: Schutz der Privatsphäre

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Erläuterungen zu Artikel 12: Schutz der Privatsphäre

Laut Menschenrechtsplattform humanrights.ch dient diese Bestimmung dem Schutz der Privatsphäre und bestimmt, dass Einschränkungen derselben nicht willkürlich sein dürfen sondern auf einem Gesetz beruhen müssen, das selbst nicht ungerecht ist.

Zum Privatleben gehört demzufolge

  • die Identität – unter anderem Name, Kleidung, Haartracht, Gefühle und Gedanken
  • die Integrität – was etwa eine medizinische Behandlung gegen den Willen der Betroffenen ausschliesst
  • die Intimität – wie etwa die Geheimhaltung privater Eigenschaften und Handlungen, der Schutz des eigenen Bildes vor Veröffentlichung oder der Schutz vor Weitergabe personenbezogener Daten
  • die Kommunikation – zum Beispiel die Aufnahme und Entwicklung von Beziehungen zu anderen Leuten
  • die Sexualität. Hier darf der Staat allerdings zum Schutze bestimmter Personengruppen, etwa von Kindern, Einschränkungen wie z.B. ein Mindestalter vorschreiben.

Eingriffe in das Grundrecht des Schutzes auf Privatsphäre stellen zum Beispiel Hausdurchsuchungen oder elektronische Überwachungsmaßnahmen dar.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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