2018: 70. Geburtstag der Menschenrechte

1948 erblickten die Menschenrechte das Licht der kriegsgebeutelten Welt. Am 10. Dezember verkündete die UN-Generalversammlung in Paris die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als universal gültiges Recht. Claire Brisset blickt in ‚Geburtstag mit bitterem Beigeschmack‘ in der Le Monde diplomatique vom Dezember 2018 auf deren damalige Intentionen und aktuelle Probleme.

Vorbilder der Menschenrechte waren die

  • Magna Carta aus 1215, in der erstmals der Grundsatz der Gleicheit vor dem Gesetz erwähnt wird
  • Habeas-Corpus-Akte aus 1679 zum Schutz vor königlicher Willkür
  • Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten aus 1776, die besagt: „Alle Menschen sind gleich geschaffen“
  • französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte aus 1789, die ohne religiösen Bezug auf einen Schöpfer auskommt und besagt: „Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es.“

Wegbereitend waren unter anderem der Augenzeugenbericht des Schweizer Geschäftsmannes Henry Dunant über die Lage der Soldaten nach der Schlacht von Solferino (1859), der zur Gründung des Roten Kreuzes führte und auf den auch die erste Genfer Konvention (1864) zurückgeht.

Intentionen und Ausarbeitung der Menschenrechte

‚Künftige Generationen vor der Geißel des Krieges bewahren.‘ heißt es in der  1945 verabschiedeten Präambel der Charta der  ‚Vereinten Nationen‘ (United Nations Organizations, UNO). Und: ‚Unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen.‘ Damit war die Aufgabe dieser damals neuen internationalen Organisation definiert.

Diese Intentionen wurden 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgegriffen. In den Nürnberger Prozessen gegen die Kriegsverbrecher des 2. Weltkrieges wurden 2 neue Delikte definiert, die im Geiste dieser Menschenrechte wurzeln: das Verbrechen des Völkermordes und das Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Ein Redaktionsteam unter dem Vorsitz von Eleanor Roosevelt, der Witwe des US-Präsidenten, der noch im 2. Weltkrieg gemeinsam mit Premierminister Churchill von Großbritannien den ersten Entwurf zur Charta der Vereinten Nationen unterzeichnete – die Atlantik-Charta – arbeitete die Menschenrechte aus. Es bestand aus Vertretern von 18 Staaten. Die damals diskutierten Fragen sind immer noch aktuell.

  • Ist es für einen Menschen wichtig, politische Freiheiten zu haben, wenn er am Verhungern ist?
  • Gefährdet man die kulturelle Vielfalt, wenn man die universelle Gültigkeit der Menschenrechte fordert?
  • Ist Frieden der oberste Garant für Menschenrechte?

Dass schließlich 50 der damals 58 UN-Mitgliedsstaaten die Menschenrechtserklärung verabschiedeten, galt als erster großer diplomatischer Erfolg der Nachkriegszeit.

Garanten der Menschenrechte

Um die Menschenrechte abzusichern richtete die UN-Vollversammlung eine Kommission ein, die UN-Menschenrechtskommission, und verabschiedete im Laufe der Zeit mehrere völkerrechtliche Verträge und Konventionen, unter anderen:

  • Vertrag über die bürgerlichen und politischen Rechte (1966)
  • Vertrag über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (1966)
  • UN-Völkermordkonvention (1948)
  • Genfer Flüchtlingskonvention (1951)
  • Rassendiskriminierungskonvention (1965)
  • Frauen- und Kinderrechtskonvention (1979)
  • Antifolterkonvention (1984)
  • Wanderarbeiterkonvention (1990)

Weiters schuf die UN-Generalversammlung Koordinations- und Kontrollorgane, zum Beispiel:

  • Hochkommissariat für Menschenrechte
  • Menschenrechtsrat

Immens wichtig ist die Arbeit von unabhängigen Sonderberichterstattern, Sonderrepräsentanten und Sachverständigen sowie des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), der 1998 eingerichtet wurde. Seine Aufgabe ist die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord ist.

Probleme

Unterschiedlich gelagerte Probleme erschweren die weltweite Umsetzung der Menschenrechte.

  • Der Menschenrechtsrat wird dafür kritisiert, dass seine Mitgliedsstaaten im eigenen Land ihre Menschenrechtsaufgaben vernachlässigen. Seit 1998 wurden weltweit rund 4000 Personen wegen ihres Engagements für die Menschenrechte umgebracht.
  • Die zur Überwachung der Menschenrechte geschaffenen UN-Truppen, die Blauhelme, sind oft machtlos und überfordert.
  • Immer mehr und vor allem gewichtige UN-Mitglieder verhehlen immer weniger, dass die Einhaltung der Menschenrechte keine Relevanz hat.
  • Gesetze zur Terrorismusbekämpfung beschneiden die Menschenrechte.
  • Rechte von Migranten werden missachtet.
  • Gelder zum Schutz der Menschenrechte werden gekürzt.

Marie Heuzé, ehemalige Sprecherin von Kofi Annan, dem 7. Generalsekretär der Vereinten Nationen, sieht das ‚bedeutende juristische Erbe‘, das noch keiner Generation zuvor zur Verfügung gestanden habe, in Gefahr.

Quellen und links

Le Monde diplomatique

Präambel zur Charta der Vereinten Nationen: auf wikipedia

UN-Menschenrechtskommission: auf wikipedia

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Geburtstag
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand

 

Vom Kyros-Zylinder zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Vom Kyros-Zylinder zur AEMR

Einen Überblick über die jahrhundertealte Geschichte von Menschenrechten vom Kyros-Zylinder (539 v. Chr.) bis zur Ausarbeitung der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (1948 n. Chr.) gibt die Plattform United for Human Rights: Die Geschichte der Menschenrechte

Kyros-Zylinder
Kyros-Zylinder – gewissermaßen erstes Menschenrechtsdokument

Menschenrechte – Anlass, Ziele

Das Video von Amnesty International vermittelt in etwas mehr als 3 Minuten, was der Anlass für die Formulierung der Menschenrechte war und was deren Ziele sind:

Menschenrechte – Österreich

Für Österreich fasst das Bundesministerium für Europa, Integration, Äußeres (BMEIA) die Bedeutung und Umsetzung von Menschenrechten zusammen: Bedeutung der Menschenrechte

Menschenrechte – Deutschland

In Deutschland sind Menschenrechte im Grundgesetz verankert: Bundestag – Grundgesetz

hier lesen wir nicht im Kyros-Zylinder
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Menschenrechte – Artikel 30: Auslegungsvorschrift

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Erläuterungen zu Artikel 30 – Auslegungsvorschrift

Dies ist die letzte Bestimmung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR). Sie verbietet die missbräuchliche Auslegung der 29 anderen Artikel. Es darf nicht sein, dass Bestimmungen herangezogen werden, um in andere Menschenrechte einzugreifen. (Quelle: Infomrationsplattform humanrights)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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Menschenrechte – Artikel 29: Grundpflichten; Schranken

1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden

Erläuterungen zu Artikel 29 – persönliche Grundpflichten und Schranken der Menschenrechte

Jeder Mensch kann sich auf die Einhaltung der Menschenrechte berufen. Zugleich hat jeder Mensch auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, gegenüber den Mitmenschen.

Durch Ausübung der Menschenrechte darf nicht in die Rechte und Freiheiten anderer Menschen eingegriffen bzw. die öffentliche Ordnung einer demokratischen Gesellschaft gefährdet werden. Dies würde einen Missbrauch der Menschenrechtsidee darstellen und ist durch Gesetz zu verhindern.  (Quelle: humanrights.ch)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Grundpflichten jedes einzelnen Menschen
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Menschenrechte – Artikel 28: Angemessene Sozial- und internationale Ordnung

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Erläuterungen zu Artikel 28 – Recht auf angemessene Sozial- und internationale Ordnung

Jeder Staat hat die Pflicht, seine Geldmittel so auszugeben, dass die Bewohner des Landes ein Leben in Würde führen können und ein angemessener Lebensstandard garantiert wird. Alle Staaten sowie die internationale Gemeinschaft, etwa im Rahmen der UNO, sind angesprochen, zu diesen Zielen beizutragen – auch in Form von Entwicklungshilfe.

Laut Informationsplattform humanrights.ch blieb dieser Artikel weitgehend toter Buchstabe und wird die Kluft zwischen armen und reichen Staaten sowie die Kluft zwischen den Reichen und Armen innerhalb der meisten Staaten immer tiefer.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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internationale Ordnung für Menschenrechte
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Menschenrechte – Artikel 27: Recht auf Freiheit des Kulturlebens

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Erläuterungen zu Artikel 27 – Recht auf Freiheit des Kulturlebens

Jeder hat das Recht, seine Kultur zu leben und Zugang zum kulturellen Erbe anderer zu haben. Damit ist, laut Menschrechtsplattform humanrights.ch, auch die Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gemeint. Zwar ist dieses Recht genauso wie andere soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte schwer einklagbar. Diese Rechte sollten aber als Leitbild für politisches Handeln gelten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Eulenspiegel (Schülerzeitung des Leininger Gymnasiums): Text vom 28.5.2017 über Artikel 27, Freiheit der Kunst

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Freiheit des Kulturlebens
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Menschenrechte – Artikel 26: Recht auf Bildung

Menschenrechte – Artikel 26: Recht auf Bildung, Erziehungsziele, Elternrecht

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Erläuterungen zu Artikel 26 – Recht auf Bildung, Erziehungsziele, Elternrecht

Gemäß Informationsplattform humanrights.ch  bedeutet dieses Recht zunächst, dass der Staat für alle Schülerinnen und Schüler einen verpflichtenden – und unentgeltlichen – Grundschulunterricht einzurichten hat. Höhere Schulen sollen allgemein zugänglich sein und allen gemäss ihren Fähigkeiten und Leistungen gleichermassen offenstehen. Es ist in erster Linie das Recht der Eltern, die Ausbildung zu bestimmen, die die Kinder erhalten sollen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 25: Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Erläuterungen zu Artikel 25 – Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

Die Informationsplattform humanrights.ch versteht unter angemessenem Lebensstandard zumindest ein soziales Existenzminimum: menschenwürdige Behausung, angemessene Kleidung und Ernährung sowie ärztliche Betreuung. Weiters fordert Artikel 25 Recht auf Sicherheiten im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwittwung, Alter oder Armut, was in den westlichen Industrienationen durch Sozialversicherungen und Krankenkassen abgedeckt wird. In vielen anderen Ländern fehlen vergleichbare Sicherheiten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 24: Recht auf Erholung und Freizeit

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Erläuterungen zu Artikel 24 – Recht auf Erholung und Freizeit

Zumindest im Westen müssen Menschen nicht mehr 12 oder mehr Stunden täglich arbeiten und können sich darauf verlassen, Urlaub  nehmen zu können. Weltweit sind sehr viele Menschen, darunter auch viele Kinder, von diesem Menschenrecht ausgeschlossen und werden ausgebeutet. (Informationsplattform humanrights.ch)

In ihrem Buch ‚Menschenrechte militärisch schützen‘ diskutieren Wilfried Hinsch und Dieter Janssen die Menschenrechtswürdigkeit dieses Anspruches, den sie für eine berechtigte sozialpolitische Forderung halten, nicht aber unbedingt im Status eines Menschenrechtes sehen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Menschenrechte militärisch schützen – ein Plädoyer für humanitäre Interventionen – C.H. Beck Verlag

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 23: Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Erläuterungen zu Artikel 23 – Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit

Artikel 23 macht ein Recht auf Arbeit geltend. Da dieses nicht in dem Sinne einklagbar ist, dass z.B. ein Richter eine Arbeitsstelle zuweisen kann, ist Artikel 23 so zu verstehen, dass Staaten verpflichtet sind, durch entsprechende Politik Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern. Der Staat muss auch die Möglichkeit herstellen, dass ein Lohn eine menschliche Existenz für die Arbeiterin oder den Arbeiter und ihre Familie sichern kann – z.B. durch Vorschreibung eines Mindestlohns. Wenn nötig, hat er existenzsichernde ergänzende Leistungen anzubieten.
Das Recht, gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu erhalten ist ebenso einklagbar wie das Recht auf freie Berufswahl. Das Recht auf freie Berufswahl bedeutet, dass man nicht zu Arbeiten oder Berufen gezwungen werden darf, die man ablehnt. Das wäre unzulässige Zwangsarbeit.
Artikel 23 schützt zudem das Recht, Gewerkschaften zu bilden und  beizutreten, um seine Interessen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Quelle: Informationsplattform humanrights.ch
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1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand