Populismus gefährdet die Demokratie

Der Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, Professor Dr. Voßkuhle, hielt am 16. November eine Rede, die in der Frankfurter Allgemeine am 23.11.2017 unter dem Titel „Ein Populist ist ein Gegner der Demokratie“ gekürzt wieder gegeben wurde.

Voßkuhle, auch Direktor des Instituts für Staatswissenschaften und Rechtsphilosophie der Universität Freiburg, zeigt auf, warum Populismus gefährlich ist für Demokratien und wie ihm zu begegnen sei.

Was ist und was will Populismus?

Populismus ist keine stringente Ideologie wie etwa Kommunismus oder Liberalismus. Es fehlt an gesellschaftstheoretischem Substrat und an konkreten politischen Zielen. Die inhaltliche Ausrichtung ist beliebig. Populismus ist lediglich eine bestimmte Strategie, politische Herrschaft zu erwerben oder zu erhalten. Dazu bedienen PopulistInnen sich der Vorstellung des moralisch reinen Volkes, das unmoralischen, korrupten, parasitären Eliten gegenüberstehe (Jan-Werner Müller). Daraus leiten sie einen Alleinvertretungsanspruch ab, das heißt, sie nehmen für sich in Anspruch, die einzigen zu sein, die den Willen des Volkes erkannt haben und folglich das Volk vertreten können.

Dies ist ein antipluralistischer und damit antidemokratischer Ansatz, von dem ausgehend 5 Widersprüche zwischen Demokratie und Populismus fest gemacht werden können.

1. Die Wahrheit

In Bezug auf normative Fragen gibt es keine absolute, immer gültige ‚Wahrheit‘. Dies ist ein zentrales Begründungselement demokratischer Herrschaftsform. Populismus hingegen begründet seinen Herrschaftsanspruch auf den alleinigen Besitz der ‚Wahrheit‘. Demokratien sichern allen Bürgern gleiche und freie Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten zu. Das Mehrheitsprinzip gewährleistet, dass eine möglichst große Zahl an Menschen gemäß ihren Vorstellung über das Zusammenleben leben kann. Die Minderheiten verhalten sich der ordnungsgemäß getroffenen Mehrheitsentscheidung gegenüber loyal. Sie sind politisch anerkannt und haben die Chance, selbst zur Mehrheit zu werden.

2. Das homogene Volk

Das Bild der PopulistInnen vom homogenen Volk lässt Widerspruch, lässt Opposition per se illegitim sein – ob parlamentarisch, außerparlamentarisch, ob in Demonstrationen oder durch JournalistInnen zum Ausdruck gebracht. Vorsicht ist geboten, wenn Bürgerinnen und Bürger die Meinung vertreten, sie seien sich im Prinzip einig, doch die politischen VertreterInnen würden eigene Interessen verfolgen. Auch dies ist eine Form der Homogenitätsthese, die durch ‚Filterblasen‘ und ‚Echokammern‘ in den digitalen Medien, in denen das eigene Weltbild verstärkt und andere Weltbilder vom Algorithmus nicht angeboten werden, befeuert wird.

3. Das ganze Volk

Populistinnen und Populisten nehmen für sich in Anspruch das ganze Volk zu vertreten – zumindest jene Teile, die in ihrem Sinn das ganze Volk darstellen. Daher heißen ihre Gruppierungen nicht unbedingt Partei, wo ja das partielle im Namen steckt, sondern zum Beispiel ‚Bewegung‘, ‚Front‘. Wie nach außen besteht auch innerhalb der populistischen Gruppierung keine Pluralität, sondern ist eine Führungsfigur im Zentrum. Legitimation wird durch akklamationshafte Zustimmung erlangt. Angeblich um der Volksherrschaft willen etablieren sich auf diese Weise antiparlamentarische Regierungsstile, die als ‚direkte Repräsentation‘ bezeichnet werden.

4. Der einheitliche Volkswille

Der Grundannahme folgend, dass ein einheitlicher Volkswille zu jeder Zeit besteht und erkennbar ist, behaupten PopulistInnen, Abgeordnete müssen stets diesem Willen folgen. Das aber widerspricht einem Grundprinzip der repräsentativen Demokratie – dem freien Mandat, welches bedeutet, dass die Abgeordneten bei ihrer Tätigkeit an keinen Auftrag gebunden sind (www.parlament.gv.at). Die populistische Idee des auftragsgebundenen Politikers führt zur Desavouierung des Parlaments als Institution der Vermittlung und Ort des Ausgleichs.

5. Opposition als feindlicher Akt

Populismus dient nicht allein der Demagogie sondern zielt auf die Zersetzung demokratischer Institutionen ab. Oppositionelles Verhalten wird geächtet, Kontrolle und Widerrede werden als gegen das Volk gerichtete, feindliche Akte denunziert und bekämpft. Letztlich wird der populistische Staat mit der Begründung autoritär, dass nur so der wahre Wille des Volkes vollstreckt werden könne. Nicht umsonst sind in starken Demokratien Meinungs-, Presse-, Rundfunks-, Informations- und Versammlungsfreiheit unentbehrliche und geschützte Funktionselemente.

Wie soll mit Populismus umgegangen werden?

  1. Demokratie lebt von leidenschaftlicher Auseinandersetzung, die auch prägnante Zuspitzungen braucht und kraftvolle Rhetorik verträgt. Stets wird die Grenze zwischen lebhafter Diskussion und Verrohung politischer Sitten umstritten sein. Eindeutige rechtliche Grenzüberschreitungen müssen jedoch konsequent von den staatlichen Institutionen, den unabhängigen Gerichten sanktioniert werden. Wo diese bereits durch populistische Regierungen korrumpiert oder vereinnahmt sind, haben die Europäische Union und die Völkerrechtsgemeinschaft zu greifen.
  2. Auch in als heikel geltenden Politikfeldern ist beständige argumentative Auseinandersetzung gefordert. Demokratische Parteien müssen Handlungsoptionen aufzeigen und von soziologischen Großdeutungen wie ‚Globalisierungsverlierer‘ oder kollektiver Psychologisierung wie ‚Wutbürger‘ Abstand nehmen. Diese Pathologisierung scheint fragwürdig und unterstützt zudem den antielitären Affekt der PopulistInnen. Demokratische Parteien sind zudem in der Pflicht herauszuarbeiten, dass populistische Forderungen nicht dem Interesse aller BürgerInnen entsprechen.
  3. Die Protagonistinnen und Protagonisten populistischer Strömungen sind in den demokratischen Diskurs einzubinden. Geschieht dies nicht, befinden sich demokratische Parteien in einem Selbstwiderspruch, weil sie implizit ausdrücken, dass nur sie die BürgerInnen vertreten. Außerdem blieb die Strategie des Ausschließens bislang erfolglos, nicht zuletzt, weil PopulistInnen sich als ‚Outlaws‘ inszenieren und Sympathien gewinnen können und die Saga von ‚Wir, das Volk gegen die Eliten‘ Nahrung erhält.

Quellen und links

Frankfurter Allgemeine, 23.11.2017, „Ein Populist ist ein Gegner der Demokratie“

Parlament erklärt

1-sicht vom 22. September 2016, Populisten und ihr demagogisches Panorama

1-sicht vom 29. September 2016, Wie mit rechtspopulistischen Parteien umgehen?

Leseempfehlung auf 1-sicht vom September 2016, Was ist Populismus? Ein Essay von Ian-Werner Müller

Wider den Populismus
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand

Mein smartphone, der Kongo und der Meeresgrund

Kobalt ist eines von 30 Metallen in einem Smartphone. 40% der weltweiten Kobaltproduktion stammen aus dem Kongo. 20,5 Millionen Tonnen Kobalt kommen an Land vor, 94 Millionen Tonnen im Meer. Auch deshalb soll der Meeresgrund nun als zusätzliche Rohstoffquelle erschlossen werden.

Kobalt wird von der  EU-Kommission als ‚kritisch‘ eingestuft. Nicht etwa der Menschenrechtslage im Kongo wegen, einem Land, das aktuell nicht gerade für Stabilität und Frieden bekannt. Sondern weil die Versorgung der europäischen Industrie aufgrund der regionalen Abbaukonzentration unsicher ist. Die so genannten ‚Seltenen Erden‘ sind so selten gar nicht. Aber ihr Abbau ist wegen Lohnkosten und Umweltauflagen teuer, daher stammen derzeit 97% aus China. Es gibt keine geologische Verknappung von Metallen, aber martkwirtschaftliche Gründe lassen die westlichen Industriestaaten nach neuen Quellen suchen. Die sollen am Meeresgrund gefunden werden.

Vorkommen (in Mio. t) von Mangan, Seltenerdoxiden, Nickel, Thallium, Kobalt an Land und im Meer (Summe der geschätzten Metallgehalte in der Primären Krustenzone (PCZ) und der Clarion-Clipperton-Zone (CCZ))Grafik: Meeresatlas 2017, Petra Böckmann/Heinrich-Böll-Stiftung
Metallvorkommen an Land und am Meeresgrund – Quelle: Böll-Stiftung, Der Meeresatlas

Wem gehört der Meeresgrund?

Nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) darf ein Staat ein Gebiet von zwölf Seemeilen vor seiner Küste als eigenes Küstenmeer beanspruchen  und 200 Seemeilen der Wassersäule des Meeres vor seiner Küste sowie die ersten 200 Seemeilen des Meeresbodens (= Festlandsockel) als ‚ausschließliche Wirtschaftszone‘ nutzen. Die dort liegenden Ressourcen kann er allein schürfen. Reicht der Kontinentalschelf des Staates nachweislich noch weiter, so dürfen auch die dort liegenden Ressourcen abgebaut werden.

Das gilt auch für Inseln. Was besonders interessant bei unbewohnten Inseln wird. Australien hat sich die Hoheitsansprüche der winzigen unbewohnten Heard- und McDonaldinseln 1.000 Kilometer nördlich der Ost-Antarktis und damit ein geologisches Nutzungsgebiet von über 2,5 Millionen Quadratkilometern gesichert. Norwegen besitzt die Bouvetinsel im Südatlantik, 2.600 Kilometer vom Kap der Guten Hoffnung entfernt. Diese komplett mit Eis bedeckte, frischwasserlose Insel beschert Norwegen ein Nutzungsgebiet von 500.000 Quadratkilometern. Frankreich ist durch seine Übersee-Insel-Depandancen reich an Vorräten auf dem Meeresgrund. Deutschland verfügt über einen Meeresbodenanspruch in der Nähe von Hawai, der so groß wie Bayern ist.

Globale Aufteilung von Küstenstaaten in: Ausschließliche WirtschaftszoneBeantragte Erweiterung des Festlandsockels „Das Gebiet“: Gemeinsames Erbe der Menschheit Grafik: Meeresatlas 2017, Petra Böckmann/Heinrich-Böll-Stiftung
Wem gehört der Meeresgrund? – Quelle: Böll-Stiftung, Der Meeresatlas

Das Seerechtsübereinkommen ist die Verfassung der Meere. Es soll die Interessen von Staaten friedlich ausgleichen. Basierend auf dem Konzept des ‚gemeinsamen Erbes der Menschheit‘ sollte der Meeresboden (in UN-Diktion ‚the area‘, ‚das Gebiet‘) außerhalb staatlicher Souveränität liegen. Aktivitäten auf der Hohen See sollten dem Wohl der ganzen Menschheit dienen und nicht nur reichen Industriestaaten möglich sein. Doch der noch nicht verteilte Anteil ‚des Gebietes‘ beträgt nur mehr 43%. 57% sind bereits außerhalb internationaler Einflussnahme.

Abbau am Meeresgrund – ökologisch riskant

ÖkologInnen warnen vor Abbau auf dem Meeresgrund, denn die Tiefsee ist ein Lebensraum, in dem alles sehr, sehr langsam geschieht. Beispielsweise brauchen Manganknollen am Meeresgrund eine Million Jahre um nur fünf bis zwanzig Millimeter zu wachsen. Dennoch wird der Abbau vonstatten gehen. Und zwar in den Hoheitsgebieten von Ländern wie Tonga oder Papua-Neuguinea, die in der Hoffnung auf Entwicklungschancen und Gewinn aus Abbaulizenzen hohe ökologische Risiken eingehen werden.

Quellen und links

Meeresatlas 2017 –  Daten und Fakten über unseren Umgang mit dem Ozean, Heinrich Böll Stiftung, Ozean der Zukunft, Le Monde diplomatique

Kobalt am Meeresgrund?
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand

Menschenrechte – Artikel 27: Recht auf Freiheit des Kulturlebens

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Erläuterungen zu Artikel 27 – Recht auf Freiheit des Kulturlebens

Jeder hat das Recht, seine Kultur zu leben und Zugang zum kulturellen Erbe anderer zu haben. Damit ist, laut Menschrechtsplattform humanrights.ch, auch die Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gemeint. Zwar ist dieses Recht genauso wie andere soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte schwer einklagbar. Diese Rechte sollten aber als Leitbild für politisches Handeln gelten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Eulenspiegel (Schülerzeitung des Leininger Gymnasiums): Text vom 28.5.2017 über Artikel 27, Freiheit der Kunst

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Freiheit des Kulturlebens
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