Menschenrechte – Artikel 23: Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Erläuterungen zu Artikel 23 – Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit

Artikel 23 macht ein Recht auf Arbeit geltend. Da dieses nicht in dem Sinne einklagbar ist, dass z.B. ein Richter eine Arbeitsstelle zuweisen kann, ist Artikel 23 so zu verstehen, dass Staaten verpflichtet sind, durch entsprechende Politik Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern. Der Staat muss auch die Möglichkeit herstellen, dass ein Lohn eine menschliche Existenz für die Arbeiterin oder den Arbeiter und ihre Familie sichern kann – z.B. durch Vorschreibung eines Mindestlohns. Wenn nötig, hat er existenzsichernde ergänzende Leistungen anzubieten.
Das Recht, gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu erhalten ist ebenso einklagbar wie das Recht auf freie Berufswahl. Das Recht auf freie Berufswahl bedeutet, dass man nicht zu Arbeiten oder Berufen gezwungen werden darf, die man ablehnt. Das wäre unzulässige Zwangsarbeit.
Artikel 23 schützt zudem das Recht, Gewerkschaften zu bilden und  beizutreten, um seine Interessen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Quelle: Informationsplattform humanrights.ch
1-sicht findet: Lesen bildet.
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand