Menschenrechte – Artikel 17: Recht auf Eigentum

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Erläuterungen zu Artikel 17 – Eigentumsgarantie

Die Informationplattform humanrights.ch hält fest, dass das Recht auf Eigentum  bereits in der französischen Menschen- und Bürgerrechtserklärung  (1789) als «unverletzliches und geheiligtes Recht» festgeschrieben wurde. Allerdings sei der Inhalt des Rechts  so umstritten, dass es nicht in die beiden UNO-Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einfloss. Wieweit der Staat das Recht auf Eigentum schützen muss, wird je nach Ideologie sehr unterschiedlich behandelt. Verboten ist jedenfalls, Eigentum in diskriminierender Weise mehr oder weniger schützen (also bestimmte gesellschaftliche Gruppen schlechter zu stellen).
1-sicht findet: Lesen bildet.
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand