Menschenrechte – Artikel 29: Grundpflichten; Schranken

1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden

Erläuterungen zu Artikel 29 – persönliche Grundpflichten und Schranken der Menschenrechte

Jeder Mensch kann sich auf die Einhaltung der Menschenrechte berufen. Zugleich hat jeder Mensch auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, gegenüber den Mitmenschen.

Durch Ausübung der Menschenrechte darf nicht in die Rechte und Freiheiten anderer Menschen eingegriffen bzw. die öffentliche Ordnung einer demokratischen Gesellschaft gefährdet werden. Dies würde einen Missbrauch der Menschenrechtsidee darstellen und ist durch Gesetz zu verhindern.  (Quelle: humanrights.ch)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Grundpflichten jedes einzelnen Menschen
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Menschenrechte – Artikel 24: Recht auf Erholung und Freizeit

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Erläuterungen zu Artikel 24 – Recht auf Erholung und Freizeit

Zumindest im Westen müssen Menschen nicht mehr 12 oder mehr Stunden täglich arbeiten und können sich darauf verlassen, Urlaub  nehmen zu können. Weltweit sind sehr viele Menschen, darunter auch viele Kinder, von diesem Menschenrecht ausgeschlossen und werden ausgebeutet. (Informationsplattform humanrights.ch)

In ihrem Buch ‚Menschenrechte militärisch schützen‘ diskutieren Wilfried Hinsch und Dieter Janssen die Menschenrechtswürdigkeit dieses Anspruches, den sie für eine berechtigte sozialpolitische Forderung halten, nicht aber unbedingt im Status eines Menschenrechtes sehen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Menschenrechte militärisch schützen – ein Plädoyer für humanitäre Interventionen – C.H. Beck Verlag

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 17: Recht auf Eigentum

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Erläuterungen zu Artikel 17 – Eigentumsgarantie

Die Informationplattform humanrights.ch hält fest, dass das Recht auf Eigentum  bereits in der französischen Menschen- und Bürgerrechtserklärung  (1789) als «unverletzliches und geheiligtes Recht» festgeschrieben wurde. Allerdings sei der Inhalt des Rechts  so umstritten, dass es nicht in die beiden UNO-Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einfloss. Wieweit der Staat das Recht auf Eigentum schützen muss, wird je nach Ideologie sehr unterschiedlich behandelt. Verboten ist jedenfalls, Eigentum in diskriminierender Weise mehr oder weniger schützen (also bestimmte gesellschaftliche Gruppen schlechter zu stellen).
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Menschenrechte – Artikel 14: Asyl

1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Erläuterungen zu Artikel 14 – Asyl

Asyl =

  • lateinisch asylum aus griechisch ἄσυλον zu ἄσυλος ‚unberaubt‘, ‚sicher‘, zusammengesetzt aus dem ἀ-privativum und σῦλον ‚Raub‘
  • Schutz für Personen, die ihr eigenes Land verlassen mussten, weil sie aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden.
  • Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach, Freistatt bzw. Freistätte oder Notschlafstelle (Nachtasyl);
  • Schutz vor Gefahr und Verfolgung
  • temporäre Aufnahme der Verfolgten
Die Plattform humanrights.ch  führt aus, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte keinen Rechtsanspruch auf Asyl einräumt sondern das Recht, um Asyl anzusuchen und – wenn es von einem Staat gewährt wird – in Anspruch zu nehmen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention verbietet es den Staaten, Flüchtlinge in den Verfolgerstaat zurückzuschicken.
Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen, Krieg oder Armut werden nicht als Fluchtgründe im Sinne des internationalen Asylrechts anerkannt. Staaten können zeitweiligen subsidiären Schutz für z. B. durch Krieg vom Tode bedrohten Menschen gewähren.

Kirchenasyl

Vom Recht auf Asyl gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Genfer Flüchtlingskommission unterscheidet sich das Kirchenasyl. Kirchen boten/bieten Zuflucht vor Lynchjustiz, aktuell in unseren Breiten vor Abschiebung.

Die Praxis, an sakralen Orten Zuflucht zu gewähren, reicht bis in die heidnische Antike zurück ( „Heiligtumsasyl“ ) und basiert in Europa auf der im Zuge der Christianisierung entstandenen kirchlichen Immunität. Das Heiligtumsasyl gilt als eine der ersten kulturellen Errungenschaften und fand Eingang in nahezu alle Kulturen. In der Sphäre von Tempeln oder sakralen Gegenständen unterstanden Schutzsuchende der Gottheit und waren vor menschlichen Verfolgern sicher. Eine Verletzung war gesetzwidrig und frevelhaft und zog weltliche wie göttliche Strafen nach sich.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

Wikipedia: Asyl, Kirchenasyl

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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