Menschenrechte – Artikel 24: Recht auf Erholung und Freizeit

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Erläuterungen zu Artikel 24 – Recht auf Erholung und Freizeit

Zumindest im Westen müssen Menschen nicht mehr 12 oder mehr Stunden täglich arbeiten und können sich darauf verlassen, Urlaub  nehmen zu können. Weltweit sind sehr viele Menschen, darunter auch viele Kinder, von diesem Menschenrecht ausgeschlossen und werden ausgebeutet. (Informationsplattform humanrights.ch)

In ihrem Buch ‚Menschenrechte militärisch schützen‘ diskutieren Wilfried Hinsch und Dieter Janssen die Menschenrechtswürdigkeit dieses Anspruches, den sie für eine berechtigte sozialpolitische Forderung halten, nicht aber unbedingt im Status eines Menschenrechtes sehen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Menschenrechte militärisch schützen – ein Plädoyer für humanitäre Interventionen – C.H. Beck Verlag

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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