Menschenrechte – Artikel 22: Recht auf soziale Sicherheit

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Erläuterungen zu Artikel 22 – Soziale Sicherheit

Dem Artikel 22 (sowie den folgenden 23 – 27) liegt die Annahme zugrunde, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für die Entfaltung der menschlichen Fähigkeiten ebenso unabdingbar sind, wie die bürgerlichen und politischen Rechte (Artikel 1 – 21). Diese bleiben ohne materielle Sicherheit Illusion. Ein Staat sollte die entsprechenden Prioritäten setzen, um den BürgerInnen die Grundlagen für die Ausübung dieser Rechte bereitzustellen. Der Staat muss die Existenzgrundlagen der BürgerInnen sicherstellen und darf beispielsweise nicht den Grossteil der Ausgaben in Rüstung investieren. Darüber hinaus sind die Staatengemeinschaft und internationale Organisationen gefordert, wenn Staaten nicht über die notwendigen eigenen Mittel zur Existenzsicherung ihrer BürgerInnen verfügen. (Informationsplattform humanrights.ch)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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1-sicht findet: Lesen bildet. Rücken an Rücken lesen verbindet und verleiht Sicherheit.
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand