2018: 70. Geburtstag der Menschenrechte

1948 erblickten die Menschenrechte das Licht der kriegsgebeutelten Welt. Am 10. Dezember verkündete die UN-Generalversammlung in Paris die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als universal gültiges Recht. Claire Brisset blickt in ‚Geburtstag mit bitterem Beigeschmack‘ in der Le Monde diplomatique vom Dezember 2018 auf deren damalige Intentionen und aktuelle Probleme.

Vorbilder der Menschenrechte waren die

  • Magna Carta aus 1215, in der erstmals der Grundsatz der Gleicheit vor dem Gesetz erwähnt wird
  • Habeas-Corpus-Akte aus 1679 zum Schutz vor königlicher Willkür
  • Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten aus 1776, die besagt: „Alle Menschen sind gleich geschaffen“
  • französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte aus 1789, die ohne religiösen Bezug auf einen Schöpfer auskommt und besagt: „Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es.“

Wegbereitend waren unter anderem der Augenzeugenbericht des Schweizer Geschäftsmannes Henry Dunant über die Lage der Soldaten nach der Schlacht von Solferino (1859), der zur Gründung des Roten Kreuzes führte und auf den auch die erste Genfer Konvention (1864) zurückgeht.

Intentionen und Ausarbeitung der Menschenrechte

‚Künftige Generationen vor der Geißel des Krieges bewahren.‘ heißt es in der  1945 verabschiedeten Präambel der Charta der  ‚Vereinten Nationen‘ (United Nations Organizations, UNO). Und: ‚Unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen.‘ Damit war die Aufgabe dieser damals neuen internationalen Organisation definiert.

Diese Intentionen wurden 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgegriffen. In den Nürnberger Prozessen gegen die Kriegsverbrecher des 2. Weltkrieges wurden 2 neue Delikte definiert, die im Geiste dieser Menschenrechte wurzeln: das Verbrechen des Völkermordes und das Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Ein Redaktionsteam unter dem Vorsitz von Eleanor Roosevelt, der Witwe des US-Präsidenten, der noch im 2. Weltkrieg gemeinsam mit Premierminister Churchill von Großbritannien den ersten Entwurf zur Charta der Vereinten Nationen unterzeichnete – die Atlantik-Charta – arbeitete die Menschenrechte aus. Es bestand aus Vertretern von 18 Staaten. Die damals diskutierten Fragen sind immer noch aktuell.

  • Ist es für einen Menschen wichtig, politische Freiheiten zu haben, wenn er am Verhungern ist?
  • Gefährdet man die kulturelle Vielfalt, wenn man die universelle Gültigkeit der Menschenrechte fordert?
  • Ist Frieden der oberste Garant für Menschenrechte?

Dass schließlich 50 der damals 58 UN-Mitgliedsstaaten die Menschenrechtserklärung verabschiedeten, galt als erster großer diplomatischer Erfolg der Nachkriegszeit.

Garanten der Menschenrechte

Um die Menschenrechte abzusichern richtete die UN-Vollversammlung eine Kommission ein, die UN-Menschenrechtskommission, und verabschiedete im Laufe der Zeit mehrere völkerrechtliche Verträge und Konventionen, unter anderen:

  • Vertrag über die bürgerlichen und politischen Rechte (1966)
  • Vertrag über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (1966)
  • UN-Völkermordkonvention (1948)
  • Genfer Flüchtlingskonvention (1951)
  • Rassendiskriminierungskonvention (1965)
  • Frauen- und Kinderrechtskonvention (1979)
  • Antifolterkonvention (1984)
  • Wanderarbeiterkonvention (1990)

Weiters schuf die UN-Generalversammlung Koordinations- und Kontrollorgane, zum Beispiel:

  • Hochkommissariat für Menschenrechte
  • Menschenrechtsrat

Immens wichtig ist die Arbeit von unabhängigen Sonderberichterstattern, Sonderrepräsentanten und Sachverständigen sowie des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), der 1998 eingerichtet wurde. Seine Aufgabe ist die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord ist.

Probleme

Unterschiedlich gelagerte Probleme erschweren die weltweite Umsetzung der Menschenrechte.

  • Der Menschenrechtsrat wird dafür kritisiert, dass seine Mitgliedsstaaten im eigenen Land ihre Menschenrechtsaufgaben vernachlässigen. Seit 1998 wurden weltweit rund 4000 Personen wegen ihres Engagements für die Menschenrechte umgebracht.
  • Die zur Überwachung der Menschenrechte geschaffenen UN-Truppen, die Blauhelme, sind oft machtlos und überfordert.
  • Immer mehr und vor allem gewichtige UN-Mitglieder verhehlen immer weniger, dass die Einhaltung der Menschenrechte keine Relevanz hat.
  • Gesetze zur Terrorismusbekämpfung beschneiden die Menschenrechte.
  • Rechte von Migranten werden missachtet.
  • Gelder zum Schutz der Menschenrechte werden gekürzt.

Marie Heuzé, ehemalige Sprecherin von Kofi Annan, dem 7. Generalsekretär der Vereinten Nationen, sieht das ‚bedeutende juristische Erbe‘, das noch keiner Generation zuvor zur Verfügung gestanden habe, in Gefahr.

Quellen und links

Le Monde diplomatique

Präambel zur Charta der Vereinten Nationen: auf wikipedia

UN-Menschenrechtskommission: auf wikipedia

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Geburtstag
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Vom Kyros-Zylinder zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Vom Kyros-Zylinder zur AEMR

Einen Überblick über die jahrhundertealte Geschichte von Menschenrechten vom Kyros-Zylinder (539 v. Chr.) bis zur Ausarbeitung der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (1948 n. Chr.) gibt die Plattform United for Human Rights: Die Geschichte der Menschenrechte

Kyros-Zylinder
Kyros-Zylinder – gewissermaßen erstes Menschenrechtsdokument

Menschenrechte – Anlass, Ziele

Das Video von Amnesty International vermittelt in etwas mehr als 3 Minuten, was der Anlass für die Formulierung der Menschenrechte war und was deren Ziele sind:

Menschenrechte – Österreich

Für Österreich fasst das Bundesministerium für Europa, Integration, Äußeres (BMEIA) die Bedeutung und Umsetzung von Menschenrechten zusammen: Bedeutung der Menschenrechte

Menschenrechte – Deutschland

In Deutschland sind Menschenrechte im Grundgesetz verankert: Bundestag – Grundgesetz

hier lesen wir nicht im Kyros-Zylinder
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Menschenrechte – Artikel 30: Auslegungsvorschrift

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Erläuterungen zu Artikel 30 – Auslegungsvorschrift

Dies ist die letzte Bestimmung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR). Sie verbietet die missbräuchliche Auslegung der 29 anderen Artikel. Es darf nicht sein, dass Bestimmungen herangezogen werden, um in andere Menschenrechte einzugreifen. (Quelle: Infomrationsplattform humanrights)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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Menschenrechte – Artikel 28: Angemessene Sozial- und internationale Ordnung

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Erläuterungen zu Artikel 28 – Recht auf angemessene Sozial- und internationale Ordnung

Jeder Staat hat die Pflicht, seine Geldmittel so auszugeben, dass die Bewohner des Landes ein Leben in Würde führen können und ein angemessener Lebensstandard garantiert wird. Alle Staaten sowie die internationale Gemeinschaft, etwa im Rahmen der UNO, sind angesprochen, zu diesen Zielen beizutragen – auch in Form von Entwicklungshilfe.

Laut Informationsplattform humanrights.ch blieb dieser Artikel weitgehend toter Buchstabe und wird die Kluft zwischen armen und reichen Staaten sowie die Kluft zwischen den Reichen und Armen innerhalb der meisten Staaten immer tiefer.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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internationale Ordnung für Menschenrechte
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Menschenrechte – Artikel 27: Recht auf Freiheit des Kulturlebens

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Erläuterungen zu Artikel 27 – Recht auf Freiheit des Kulturlebens

Jeder hat das Recht, seine Kultur zu leben und Zugang zum kulturellen Erbe anderer zu haben. Damit ist, laut Menschrechtsplattform humanrights.ch, auch die Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gemeint. Zwar ist dieses Recht genauso wie andere soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte schwer einklagbar. Diese Rechte sollten aber als Leitbild für politisches Handeln gelten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Eulenspiegel (Schülerzeitung des Leininger Gymnasiums): Text vom 28.5.2017 über Artikel 27, Freiheit der Kunst

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Freiheit des Kulturlebens
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Menschenrechte – Artikel 26: Recht auf Bildung

Menschenrechte – Artikel 26: Recht auf Bildung, Erziehungsziele, Elternrecht

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Erläuterungen zu Artikel 26 – Recht auf Bildung, Erziehungsziele, Elternrecht

Gemäß Informationsplattform humanrights.ch  bedeutet dieses Recht zunächst, dass der Staat für alle Schülerinnen und Schüler einen verpflichtenden – und unentgeltlichen – Grundschulunterricht einzurichten hat. Höhere Schulen sollen allgemein zugänglich sein und allen gemäss ihren Fähigkeiten und Leistungen gleichermassen offenstehen. Es ist in erster Linie das Recht der Eltern, die Ausbildung zu bestimmen, die die Kinder erhalten sollen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 25: Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Erläuterungen zu Artikel 25 – Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

Die Informationsplattform humanrights.ch versteht unter angemessenem Lebensstandard zumindest ein soziales Existenzminimum: menschenwürdige Behausung, angemessene Kleidung und Ernährung sowie ärztliche Betreuung. Weiters fordert Artikel 25 Recht auf Sicherheiten im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwittwung, Alter oder Armut, was in den westlichen Industrienationen durch Sozialversicherungen und Krankenkassen abgedeckt wird. In vielen anderen Ländern fehlen vergleichbare Sicherheiten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 22: Recht auf soziale Sicherheit

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Erläuterungen zu Artikel 22 – Soziale Sicherheit

Dem Artikel 22 (sowie den folgenden 23 – 27) liegt die Annahme zugrunde, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für die Entfaltung der menschlichen Fähigkeiten ebenso unabdingbar sind, wie die bürgerlichen und politischen Rechte (Artikel 1 – 21). Diese bleiben ohne materielle Sicherheit Illusion. Ein Staat sollte die entsprechenden Prioritäten setzen, um den BürgerInnen die Grundlagen für die Ausübung dieser Rechte bereitzustellen. Der Staat muss die Existenzgrundlagen der BürgerInnen sicherstellen und darf beispielsweise nicht den Grossteil der Ausgaben in Rüstung investieren. Darüber hinaus sind die Staatengemeinschaft und internationale Organisationen gefordert, wenn Staaten nicht über die notwendigen eigenen Mittel zur Existenzsicherung ihrer BürgerInnen verfügen. (Informationsplattform humanrights.ch)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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1-sicht findet: Lesen bildet. Rücken an Rücken lesen verbindet und verleiht Sicherheit.
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Wessen die Marktmacht, dessen die Spielregeln?

Wer definiert in der globalisierten Handelswelt die Spielregeln? Sind es die (mehr oder weniger) demokratisch legitimierten Regierungen oder sind es die Konzerne selbst, die sich die Spielregeln geben – ungeachtet von Arbeits- und Menschenrechten?

Gemäß dem Befund des KONZERNATLAS 2017-Daten und Fakten über die Agrar- und Lebenmittelindustrie ist in dieser Branche die Macht der Konzerne erheblich. Seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts führt die Liberalisierung in der Agrarindustrie zu einer zunehmenden Oligarchisierung. Innerhalb jener Wirtschaftszweige, die der eigentlichen Agrarproduktion vor- bzw. nachgelagert sind, entwickeln sich insbesondere nach dem 2. Weltkrieg durch den Abbau von Handelshemmnissen einerseits und horizontalen wie vertikalen Übernahmen andererseits einige wenige global agierende Konzerne, die reichlich Einfluss auf die Gestaltung der Rahmenbedingungen nehmen. Vorgelagerte Zweige sind beispielsweise  Produktion von Landmaschinen, Dünge- und Unkrautvertilungsmittel, nachgelagert ist insbesondere der Handel. Seit den 1980er Jahren sind diese Konzerne zunehmend weltweit tätig. Im Zuge des zu dieser Zeit aufkommenden Neoliberalismus, einer wirtschaftspolitischen Strömung, „die soziale Sicherheit im Namen des ökonomischen Primats opfere“ (wikipedia), werden in Entwicklungsländern staatliche Kontrollen über Rohstoffmärkte sowie Zölle und andere Handelshemmnisse abgebaut.

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Quelle: www.oxfam.de

Einige wenige Konzerne bestimmen die Trends in der Landwirtschaft und beim Nahrungsmittelkonsum. Laut KONZERNATLAS 2017 sind die umsatzstärksten Konzerne die folgenden (Daten aus 2015)

Industrie (Agrarproduktion und Lebensmittel)

  1. Nestlé
  2. PepsiCo
  3. JBS
  4. Coca-Cola
  5. Anheuser-Busch InBev

Handel (Food und Non-Food)

  1. Wal-Mart
  2. Cargill
  3. Costco
  4. Kroger
  5. Tesco

https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/bilder/presse/konzernatlas/konzernatlas2017_grafik_1_presse.jpg
Quelle: www.bund.net

Konzerninteressen stechen Arbeits- und Menschenrechte

Regierungen in Industrieländern folgen der Konzernlogik, die besagt, dass der Abbau von Handelshemmnissen sein müsse, um internationale Wettbewerbsfähigkeit zu ermöglichen. Sie verzichten auf wettbewerbsrechtliche Regelungen, die das Markt- und damit das Machtgefüge ausgleichen könnten. In manchen Ländern, darunter USA, wurden die Wettbewerbsordungen, die den Missbrauch marktbeherrschender Stellung, monopolbildende Fusionen, Kartellbildungen etc. verhindern sollten, sukzessive aufgeweicht (Deregulierung).

Zwar hat die Zivilgesellschaft erreicht, dass bezüglich Konsumentenschutz Bestimmungen in Kraft und einklagbar sind. Bezüglich fairer Bedingungen innerhalb der Lieferkette verlassen sich die Staaten jedoch auf freiwillige Verpflichtungen der Konzerne, die wohlklingend aber nicht einklagbar sind. Die Konzerne selbst sind bis in UN-Institutionen hinein vernetzt und gestalten Handelsabkommen eifrig und naturgemäß in ihrem Sinne mit.

Der KONZERNATLAS geht davon aus, dass Verletzungen der Arbeitsrechte in der Landwirtschaft der Regelfall sind. ILO-Normen geben zwar den ArbeiterInnen Rechte, sich zu organisieren,  Gewerkschaften zu bilden, verbietet Kinderarbeit; Artikel 20 der Allgemeinen Menschenrechte gewährt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Doch Ansätze, diese Rechte durchzusetzen, werden oft brutal unterdrückt.

Forderungen an Konzerne zur Einhaltung der Menschenrechte

Was selbstverständlich sein sollte – dass Konzerne sich an die Menschenrechte halten – wird seit den 1990er Jahren seitens zivilgesellschaftlicher Initiativen verstärkt gefordert, unter anderem:

  • globale Regeln für Unternehmen, verankert bei den Vereinten Nationen
  • Verpflichtung der Staaten, Menschenrechte auch außerhalb der eigenen Grenzen zu schützen. Damit wären Staaten verpflichtet,  auf ihrem Staatsgebiet ansässige private Akteure an Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern zu hindern.
  • Implementierung eines internationalen Mechanismus, der Konzerne zur Rechenschaft ziehen kann.

Quellen und links

Konzernatlas 2017,
Herausgeber: Heinrich-Böll-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stifung, Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Oxfam Deutschland, Germanwatch, Le Monde diplomatique

Neoliberalismus – wikipedia

International Labour Organisation ILO

Versammlungs – und Vereinigungsfreiheit Artikel 20 AEMR – auf 1-sicht

Über Menschenrechte – auf 1-sicht

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1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand

Menschenrechte – Artikel 20: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Erläuterungen zu Artikel 20 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Freiheit, sich Vereinigungen anzuschließen und die Freiheit, sich Vereinigungen nicht anzuschließen – beide sind in Demokratien unverzichtbar.

Manche Forderungen, Ziele sind nur im Zusammenschluss mit anderen Menschen umsetzbar. Der Staat hat dies zu ermöglichen (zum Beispiel durch das Zurverfügungstellen von öffentlichem Raum) und gegebenenfalls zu schützen (zum Beispiel durch Polizeischutz bei Demonstrationen).

In Österreich gelten folgende Rechtsgrundlagen (Quelle wikipedia):

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist im Art. 12 des StGG (Staatsgrundgesetz) geregelt:

”Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“

Durch Österreichs Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und wegen Art. 49 Abs. 2 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist durch Beschluss des Nationalrates ebenso Art. 11 der EMRK als Rechtsgrundlage anzuwenden. Die Arten von Versammlungen sowie die Bestimmungen zur Abhaltung und zur Untersagung werden durch das Versammlungsgesetz näher konkretisiert.

Das Versammlungsrecht ist gegenüber Dritten durch die §§ 284 f. StGB (Strafgesetzbuch) geschützt.

Andererseits darf niemand zum Beitritt zu Vereinigungen (zum Beispiel Parteien) gezwungen werden.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Vereins- und Versammlungsfreiheit Österreich (wikipedia)

Grundrechte Österreich (wikipedia)

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht

1-sicht findet: Lesen bildet.
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand