Menschenrechte – Artikel 16: Ehefreiheit

1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Erläuterungen zu Artikel 16 – Ehefreiheit und Schutz der Familie

Die Menschenrechtsplattform humanrights.ch führt erläuternd aus, dass Artikel 16 das Recht heiratsfähiger Männer und Frauen – ein gesetzlich festgelegtes Mindestalter ist also vorausgesetzt – schützt, eine Ehe zu schließen und Kinder zu haben. Die beiden Ehegatten sind dabei sowie bei der Eheauflösung gesetzlich gleich zu behandeln. Dafür müssen die Staaten durch entsprechende Maßnahmen sorgen. Der Artikel schützt zudem vor erzwungenen Ehen und verpflichtet die Staaten, Vorschriften zum Schutz der Familien zu erlassen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht

1-sicht findet: Lesen bildet.
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand