Menschenrechte – Artikel 28: Angemessene Sozial- und internationale Ordnung

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Erläuterungen zu Artikel 28 – Recht auf angemessene Sozial- und internationale Ordnung

Jeder Staat hat die Pflicht, seine Geldmittel so auszugeben, dass die Bewohner des Landes ein Leben in Würde führen können und ein angemessener Lebensstandard garantiert wird. Alle Staaten sowie die internationale Gemeinschaft, etwa im Rahmen der UNO, sind angesprochen, zu diesen Zielen beizutragen – auch in Form von Entwicklungshilfe.

Laut Informationsplattform humanrights.ch blieb dieser Artikel weitgehend toter Buchstabe und wird die Kluft zwischen armen und reichen Staaten sowie die Kluft zwischen den Reichen und Armen innerhalb der meisten Staaten immer tiefer.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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