Menschenrechte – Artikel 20: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Erläuterungen zu Artikel 20 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Freiheit, sich Vereinigungen anzuschließen und die Freiheit, sich Vereinigungen nicht anzuschließen – beide sind in Demokratien unverzichtbar.

Manche Forderungen, Ziele sind nur im Zusammenschluss mit anderen Menschen umsetzbar. Der Staat hat dies zu ermöglichen (zum Beispiel durch das Zurverfügungstellen von öffentlichem Raum) und gegebenenfalls zu schützen (zum Beispiel durch Polizeischutz bei Demonstrationen).

In Österreich gelten folgende Rechtsgrundlagen (Quelle wikipedia):

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist im Art. 12 des StGG (Staatsgrundgesetz) geregelt:

”Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“

Durch Österreichs Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und wegen Art. 49 Abs. 2 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist durch Beschluss des Nationalrates ebenso Art. 11 der EMRK als Rechtsgrundlage anzuwenden. Die Arten von Versammlungen sowie die Bestimmungen zur Abhaltung und zur Untersagung werden durch das Versammlungsgesetz näher konkretisiert.

Das Versammlungsrecht ist gegenüber Dritten durch die §§ 284 f. StGB (Strafgesetzbuch) geschützt.

Andererseits darf niemand zum Beitritt zu Vereinigungen (zum Beispiel Parteien) gezwungen werden.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Vereins- und Versammlungsfreiheit Österreich (wikipedia)

Grundrechte Österreich (wikipedia)

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand