Menschenrechte – Artikel 21: Allgemeines und gleiches Wahlrecht

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
 2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Erläuterungen zu Artikel 21 – Allgemeines und gleiches Wahlrecht; Zulassung zu öffentlichen Ämtern

Ohne ein bestimmtes politisches Modell vorzuschreiben, verbrieft Artikel 21 das Recht jedes Menschen, Vertreter in ein Parlament zu wählen – und zwar in vorgeschriebenen regelmäßigen Zeitabständen. Die Stimme jeder Bürgerin, jedes Bürgers zählt gleich viel. Die Wahlen müssen frei und unverfälscht sein. Jeder Mensch muss die gleichen Zulassungsmöglichkeiten zu öffentlichen Ämtern vorfinden. Vorrang für benachteiligte Gruppen ist solange erlaubt, bis deren Benachteiligung aufgehoben ist. (Informationsplattform humanrights.ch)

Wahlrecht in Österreich

Im Kaiserreich Österreich wurde 1848 erstmals eine Verfassung ausgearbeitet, es gab erste freie Wahlen zum Reichsrat. Die Revolution der BürgerInnen, die dazu geführt hatte, wurde jedoch militärisch niedergeschlagen. Die folgende Zeit regierte Kaiser Franz Joseph I neoabsolutistisch ohne Verfassung und ohne Parlament. Die Unzufreidenheit des Volkes wuchs. Es verlangte mehr demokratische Rechte. Mit dem Februarpatent wurde die Gesetzgebung zwischen dem Kaiser und den zwei Kammern des Reichsrates (Herrenhaus und Abgeordnetenhaus) geregelt. Das Februarpatent ist somit die Geburtsurkunde des ersten österreichischen Parlaments. Wahlberechtigt waren Männer ab dem 24. Lebensjahr. Über vier Kurien wurden die Vertreter in das Abgeordnetenhaus gewählt.

1867 verfasste der Reichsrat (nicht mehr der Kaiser!) die sogenannte Dezemberverfassung, in die das Wahlrecht aufgenommen wurde. Das Volk forderte immer vehementer direkte Wahlen. Ab 1873 durfte wählen, wer mindestens 10 Gulden an Steuern bezahlte (Zensuswahlrecht). Eine Stimme zählte umso mehr, je mehr Besitz der Wähler hatte. 1882 wurde die notwendige Steuerleistung auf 5 Gulden herab gesetzt. Ab 1896 waren Männer wahlberechtigt, auch wenn sie keine Steuern zahlten. Voraussetzung: Sie lebten zumindest 6 Monate in einer österreichischen Gemeinde.  Die Stimmen waren allerdings noch immer nicht gleich viel wert. Erst 1907 wurde das direkte, allgemeine, gleiche und geheime Wahlrecht eingeführt. Für Männer.

Mit dem Tod Kaiser Franz Josephs im Jahr 1916 endet die Monarchie. 1918 wurde die Republik Österreich als demokratischer Staat gegründet. In der neuen Wahlordnung wurde das allgemeine Wahlrecht auch für Frauen festgeschrieben. In den Jahren des autoritären Ständestaats 1933-1938 und der daran anschließenden nationalsozialistischen Diktatur gab es keine freien Wahlen.  Am 25.11.1945 wählten die ÖsterreicherInnen erstmals wieder VolksvertreterInnen ins Parlament. Die Nationalratswahlordnung von 1945 knüpft an das Wahlrecht der ersten Republik an. (Quelle: Demokratiewebstatt)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

demokratiewebstatt

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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