Menschenrechte – Artikel 27: Recht auf Freiheit des Kulturlebens

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Erläuterungen zu Artikel 27 – Recht auf Freiheit des Kulturlebens

Jeder hat das Recht, seine Kultur zu leben und Zugang zum kulturellen Erbe anderer zu haben. Damit ist, laut Menschrechtsplattform humanrights.ch, auch die Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gemeint. Zwar ist dieses Recht genauso wie andere soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte schwer einklagbar. Diese Rechte sollten aber als Leitbild für politisches Handeln gelten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Eulenspiegel (Schülerzeitung des Leininger Gymnasiums): Text vom 28.5.2017 über Artikel 27, Freiheit der Kunst

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Freiheit des Kulturlebens
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand