Vom Kyros-Zylinder zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Vom Kyros-Zylinder zur AEMR

Einen Überblick über die jahrhundertealte Geschichte von Menschenrechten vom Kyros-Zylinder (539 v. Chr.) bis zur Ausarbeitung der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (1948 n. Chr.) gibt die Plattform United for Human Rights: Die Geschichte der Menschenrechte

Kyros-Zylinder
Kyros-Zylinder – gewissermaßen erstes Menschenrechtsdokument

Menschenrechte – Anlass, Ziele

Das Video von Amnesty International vermittelt in etwas mehr als 3 Minuten, was der Anlass für die Formulierung der Menschenrechte war und was deren Ziele sind:

Menschenrechte – Österreich

Für Österreich fasst das Bundesministerium für Europa, Integration, Äußeres (BMEIA) die Bedeutung und Umsetzung von Menschenrechten zusammen: Bedeutung der Menschenrechte

Menschenrechte – Deutschland

In Deutschland sind Menschenrechte im Grundgesetz verankert: Bundestag – Grundgesetz

hier lesen wir nicht im Kyros-Zylinder
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand

Menschenrechte – Artikel 30: Auslegungsvorschrift

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Erläuterungen zu Artikel 30 – Auslegungsvorschrift

Dies ist die letzte Bestimmung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR). Sie verbietet die missbräuchliche Auslegung der 29 anderen Artikel. Es darf nicht sein, dass Bestimmungen herangezogen werden, um in andere Menschenrechte einzugreifen. (Quelle: Infomrationsplattform humanrights)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand

Menschenrechte – Artikel 29: Grundpflichten; Schranken

1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden

Erläuterungen zu Artikel 29 – persönliche Grundpflichten und Schranken der Menschenrechte

Jeder Mensch kann sich auf die Einhaltung der Menschenrechte berufen. Zugleich hat jeder Mensch auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, gegenüber den Mitmenschen.

Durch Ausübung der Menschenrechte darf nicht in die Rechte und Freiheiten anderer Menschen eingegriffen bzw. die öffentliche Ordnung einer demokratischen Gesellschaft gefährdet werden. Dies würde einen Missbrauch der Menschenrechtsidee darstellen und ist durch Gesetz zu verhindern.  (Quelle: humanrights.ch)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Grundpflichten jedes einzelnen Menschen
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand

Menschenrechte – Artikel 27: Recht auf Freiheit des Kulturlebens

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Erläuterungen zu Artikel 27 – Recht auf Freiheit des Kulturlebens

Jeder hat das Recht, seine Kultur zu leben und Zugang zum kulturellen Erbe anderer zu haben. Damit ist, laut Menschrechtsplattform humanrights.ch, auch die Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gemeint. Zwar ist dieses Recht genauso wie andere soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte schwer einklagbar. Diese Rechte sollten aber als Leitbild für politisches Handeln gelten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Eulenspiegel (Schülerzeitung des Leininger Gymnasiums): Text vom 28.5.2017 über Artikel 27, Freiheit der Kunst

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Freiheit des Kulturlebens
1-sicht meint: Lesen nährt den Verstand

Menschenrechte – Artikel 2: Anspruch auf Menschenrechte

Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Internationale Menschenrechtsinstrumente

PDF-Dokument, 20,56 KB Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UDHR)
vom 10. Dezember 1948

PDF-Dokument, 79,05 KB Zivilpakt (ICCPR)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966

PDF-Dokument, 88,46 KB Sozialpakt (ICESCR)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966

PDF-Dokument, 201,47 KB Genfer Flüchtlingskonvention (GRC)
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951

PDF-Dokument, 77,67 KB Anti-Folter-Konvention (CAT)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984

PDF-Dokument, 88,40 KB Anti-Rassismus-Konvention (ICERD)
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965

PDF-Dokument, 100,23 KB Frauenrechtskonvention (CEDAW)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979

PDF-Dokument, 94,00 KB Kinderrechtskonvention (CRC)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989

PDF-Dokument, 471,79 KB Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC)
vom 17. Juli 1998

Quellen und links

Amnesty International

Über Menschenrechte auf 1-sicht

Über Menschenrechte auf 1-sicht
Die Lesenden