Menschenrechte – Artikel 7: Gleichheit vor dem Gesetz


Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Erläuterungen zu Artikel 7: Gleichheit vor dem Gesetz

Die Staaten sind verpflichtet, die Gesetze für alle Menschen gleich anzuwenden. Es darf nicht nach Rasse, Religion, Geschlecht oder anderen Merkmalen in der Rechtsanwendung unterschieden werden (Quelle: Informationsplattform humanrights).

Schutz vor Aufhetzung zu Diskriminierung

Wird dieser in Österreich tatsächlich gewährt? Ist die seit 1.1.2016 geltende Novelle zum ‚Verhetzungsparagrafen‘ § 283 StGB Verhetzung eine – späte – Realisierung? Absatz zwei lautet:

Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Die in Absatz 1 bezeichneten Gruppen sind:

  • Kirche oder Religionsgesellschaft oder
    eine andere nach den Kriterien
  • der Rasse,
  • der Hautfarbe,
  • der Sprache,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • der Staatsangehörigkeit,
  • der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Ausrichtung

definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe

Quellen und links

Amnesty International

Der Standard – 7. Juli 2015

Jusline

Informationsplattform humanrights.ch

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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