Menschenrechte – Artikel 9: Schutz vor willkürlicher Verhaftung

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Erläuterungen zu Artikel 9: Schutz vor willkürlicher Verhaftung

Artikel 9 der Internationalen Menschenrechte beschreibt den Schutz vor willkürlicher Verhaftung oder Ausweisung. Die Informationsplattform humanrights.ch hält dazu fest:

Jeder Staat hat zwar das Recht, Personen festzunehmen, in Haft zu behalten oder des Landes zu verweisen. Er verstösst aber gegen Menschenrechte, wenn er dabei willkürlich vorgeht, d.h. wenn er nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen handelt oder wenn diese Gesetze selbst ungerecht sind. Willkürlich ist auch, wenn ein Staat zufällig oder wahllos Personen festnimmt oder ausweist, ohne dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie gegen die Rechtsordnung verstossen haben.

Aktualität

Deutschlands Sektion von Amnesty International beschreibt den Fall eines syrischen Flüchtlings (M.K.),  der nach eigenen Angaben in der Türkei Asyl beantragen und seine verwaisten minderjährigen Zwillingsschwestern aus Syrien nachholen wollte. Er wird seit 9. November 2015 im Istanbuler Sabiha-Gökçen-Flughafen in einem Raum, in dem Tag und Nacht künstliches Licht herrscht, festgehalten. Die türkischen Behörden werfen ihm vor, gefälschte Ausweispapiere vorgelegt zu haben.

Amnesty International stuft die Verhaftung als willkürlich ein „da weder das Ausländer- und Asylgesetz der Türkei von 2013 noch die Verordnung zum vorübergehenden Schutzstatus (Temporary Protection Regulation – TPR) aus dem Jahr 2014 eine rechtliche Grundlage bieten.“ Laut Amnesty International entspricht es „einer grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung“, für einen längeren Zeitraum in derartiger Form festgehalten zu werden.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Informationsseite zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

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