Menschenrechte – Artikel 22: Recht auf soziale Sicherheit

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Erläuterungen zu Artikel 22 – Soziale Sicherheit

Dem Artikel 22 (sowie den folgenden 23 – 27) liegt die Annahme zugrunde, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für die Entfaltung der menschlichen Fähigkeiten ebenso unabdingbar sind, wie die bürgerlichen und politischen Rechte (Artikel 1 – 21). Diese bleiben ohne materielle Sicherheit Illusion. Ein Staat sollte die entsprechenden Prioritäten setzen, um den BürgerInnen die Grundlagen für die Ausübung dieser Rechte bereitzustellen. Der Staat muss die Existenzgrundlagen der BürgerInnen sicherstellen und darf beispielsweise nicht den Grossteil der Ausgaben in Rüstung investieren. Darüber hinaus sind die Staatengemeinschaft und internationale Organisationen gefordert, wenn Staaten nicht über die notwendigen eigenen Mittel zur Existenzsicherung ihrer BürgerInnen verfügen. (Informationsplattform humanrights.ch)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

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1-sicht findet: Lesen bildet. Rücken an Rücken lesen verbindet und verleiht Sicherheit.
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Menschenrechte – Artikel 21: Allgemeines und gleiches Wahlrecht

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
 2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Erläuterungen zu Artikel 21 – Allgemeines und gleiches Wahlrecht; Zulassung zu öffentlichen Ämtern

Ohne ein bestimmtes politisches Modell vorzuschreiben, verbrieft Artikel 21 das Recht jedes Menschen, Vertreter in ein Parlament zu wählen – und zwar in vorgeschriebenen regelmäßigen Zeitabständen. Die Stimme jeder Bürgerin, jedes Bürgers zählt gleich viel. Die Wahlen müssen frei und unverfälscht sein. Jeder Mensch muss die gleichen Zulassungsmöglichkeiten zu öffentlichen Ämtern vorfinden. Vorrang für benachteiligte Gruppen ist solange erlaubt, bis deren Benachteiligung aufgehoben ist. (Informationsplattform humanrights.ch)

Wahlrecht in Österreich

Im Kaiserreich Österreich wurde 1848 erstmals eine Verfassung ausgearbeitet, es gab erste freie Wahlen zum Reichsrat. Die Revolution der BürgerInnen, die dazu geführt hatte, wurde jedoch militärisch niedergeschlagen. Die folgende Zeit regierte Kaiser Franz Joseph I neoabsolutistisch ohne Verfassung und ohne Parlament. Die Unzufreidenheit des Volkes wuchs. Es verlangte mehr demokratische Rechte. Mit dem Februarpatent wurde die Gesetzgebung zwischen dem Kaiser und den zwei Kammern des Reichsrates (Herrenhaus und Abgeordnetenhaus) geregelt. Das Februarpatent ist somit die Geburtsurkunde des ersten österreichischen Parlaments. Wahlberechtigt waren Männer ab dem 24. Lebensjahr. Über vier Kurien wurden die Vertreter in das Abgeordnetenhaus gewählt.

1867 verfasste der Reichsrat (nicht mehr der Kaiser!) die sogenannte Dezemberverfassung, in die das Wahlrecht aufgenommen wurde. Das Volk forderte immer vehementer direkte Wahlen. Ab 1873 durfte wählen, wer mindestens 10 Gulden an Steuern bezahlte (Zensuswahlrecht). Eine Stimme zählte umso mehr, je mehr Besitz der Wähler hatte. 1882 wurde die notwendige Steuerleistung auf 5 Gulden herab gesetzt. Ab 1896 waren Männer wahlberechtigt, auch wenn sie keine Steuern zahlten. Voraussetzung: Sie lebten zumindest 6 Monate in einer österreichischen Gemeinde.  Die Stimmen waren allerdings noch immer nicht gleich viel wert. Erst 1907 wurde das direkte, allgemeine, gleiche und geheime Wahlrecht eingeführt. Für Männer.

Mit dem Tod Kaiser Franz Josephs im Jahr 1916 endet die Monarchie. 1918 wurde die Republik Österreich als demokratischer Staat gegründet. In der neuen Wahlordnung wurde das allgemeine Wahlrecht auch für Frauen festgeschrieben. In den Jahren des autoritären Ständestaats 1933-1938 und der daran anschließenden nationalsozialistischen Diktatur gab es keine freien Wahlen.  Am 25.11.1945 wählten die ÖsterreicherInnen erstmals wieder VolksvertreterInnen ins Parlament. Die Nationalratswahlordnung von 1945 knüpft an das Wahlrecht der ersten Republik an. (Quelle: Demokratiewebstatt)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

demokratiewebstatt

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Menschenrechte – Artikel 20: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Erläuterungen zu Artikel 20 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Freiheit, sich Vereinigungen anzuschließen und die Freiheit, sich Vereinigungen nicht anzuschließen – beide sind in Demokratien unverzichtbar.

Manche Forderungen, Ziele sind nur im Zusammenschluss mit anderen Menschen umsetzbar. Der Staat hat dies zu ermöglichen (zum Beispiel durch das Zurverfügungstellen von öffentlichem Raum) und gegebenenfalls zu schützen (zum Beispiel durch Polizeischutz bei Demonstrationen).

In Österreich gelten folgende Rechtsgrundlagen (Quelle wikipedia):

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist im Art. 12 des StGG (Staatsgrundgesetz) geregelt:

”Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“

Durch Österreichs Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und wegen Art. 49 Abs. 2 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist durch Beschluss des Nationalrates ebenso Art. 11 der EMRK als Rechtsgrundlage anzuwenden. Die Arten von Versammlungen sowie die Bestimmungen zur Abhaltung und zur Untersagung werden durch das Versammlungsgesetz näher konkretisiert.

Das Versammlungsrecht ist gegenüber Dritten durch die §§ 284 f. StGB (Strafgesetzbuch) geschützt.

Andererseits darf niemand zum Beitritt zu Vereinigungen (zum Beispiel Parteien) gezwungen werden.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Vereins- und Versammlungsfreiheit Österreich (wikipedia)

Grundrechte Österreich (wikipedia)

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Menschenrechte – Artikel 19: Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung

Jeder hat das Recht auf  Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Erläuterungen zu Artikel 19 – Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung

Dieses Recht gehört nach Angaben der Informationsplattform humanrights.com zu den häufig verletzten Menschenrechten. Immer noch seien an der Tagesordnung:

  • staatliche Zensur der Presse
  • das Verbot der Veröffentlichung von Büchern
  • die Verfolgung von Schriftstellern/-innen und Medienschaffenden

Der Grund liegt darin, dass viele Machthabende um ihre Position fürchen, wenn sich die Menschen gut informieren können und abweichenden Ansichten vertreten.

Daher stellt der Schutz dieser Rechte ein wichtiges Element für eine funktionierende Demokratie dar. Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung sind Voraussetzungen für die Ausübung anderer Menschenrechte. Allerdings, so humanrights.ch, sind sie nicht absolut zu verstehen. Sie unterliegen einer besonderen Verantwortung und sind etwa bei der Achtung des Rufes anderer Personen, bei rassistischer Hetze oder beim Aufruf zu Gewalthandlungen beschränkt.

Meinungsfreiheit als Grundlage für weitere Rechte

Die demokratiewebstatt führt aus: Meinungsfreiheit bedeutet das Recht auf eine eigene Meinung und darüber hinaus, nach den eigenen Ansichten leben und handeln zu dürfen. Jeder darf, kann und soll so sein, wie es am besten zu ihm oder ihr passt – natürlich nur, solange dabei niemand anderem geschadet wird. Meinungsfreiheit ist die Grundlage, auf der folgende weitere Grundrechte aufgebaut sind:

  • Informations- und Pressefreiheit: Medien können frei entscheiden, worüber sie berichten.
  • Religionsfreiheit: Jeder Mensch darf für sich bestimmen, ob und woran man glaubt.
  • Künstlerische Freiheit: KünstlerInnen haben das Recht, sich durch ihre Kunstwerke frei auszudrücken und ohne Beeinflussung zu arbeiten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

demokratiewebstatt

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Menschenrechte – Artikel 18: Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Erläuterungen zu Artikel 18 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Jeder Mensch hat das Recht, seine Gedanken sowie sein Gewissen autonom zu bilden. Eingriffe wie Hirnwäsche oder medikamentöse Beeinflussung zur Manipulation des Bewusstseins oder des Unterbewussten sind verboten.  Intention des Artikel 18 ist es, ein grundlegendes menschliches Bedürfnis zu schützen (Religion oder Überzeugung zu leben, die Religion weiterzugeben und zu unterrichten) und zum Frieden innerhalb einer Gesellschaft und zwischen Staaten beizutragen. (Informationplattform humanrights.ch)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Gehirnwäsche – wikipedia

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Menschenrechte – Artikel 17: Recht auf Eigentum

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Erläuterungen zu Artikel 17 – Eigentumsgarantie

Die Informationplattform humanrights.ch hält fest, dass das Recht auf Eigentum  bereits in der französischen Menschen- und Bürgerrechtserklärung  (1789) als «unverletzliches und geheiligtes Recht» festgeschrieben wurde. Allerdings sei der Inhalt des Rechts  so umstritten, dass es nicht in die beiden UNO-Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einfloss. Wieweit der Staat das Recht auf Eigentum schützen muss, wird je nach Ideologie sehr unterschiedlich behandelt. Verboten ist jedenfalls, Eigentum in diskriminierender Weise mehr oder weniger schützen (also bestimmte gesellschaftliche Gruppen schlechter zu stellen).
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Menschenrechte – Artikel 16: Ehefreiheit

1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Erläuterungen zu Artikel 16 – Ehefreiheit und Schutz der Familie

Die Menschenrechtsplattform humanrights.ch führt erläuternd aus, dass Artikel 16 das Recht heiratsfähiger Männer und Frauen – ein gesetzlich festgelegtes Mindestalter ist also vorausgesetzt – schützt, eine Ehe zu schließen und Kinder zu haben. Die beiden Ehegatten sind dabei sowie bei der Eheauflösung gesetzlich gleich zu behandeln. Dafür müssen die Staaten durch entsprechende Maßnahmen sorgen. Der Artikel schützt zudem vor erzwungenen Ehen und verpflichtet die Staaten, Vorschriften zum Schutz der Familien zu erlassen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

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Menschenrechte – Artikel 15: Staatsangehörigkeit

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
 
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Erläuterungen zu Artikel 15 – Staatsangehörigkeit

Solange es Nationalstaaten gibt, wird es das Konzept Staatsangehörigkeit brauchen – nicht zuletzt um bestimmte Rechte als BürgerIn ausüben und Schutz eines Staates in Anspruch nehmen zu können.  Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte räumt zwar das Recht auf Staatsangehörigkeit ein, definiert aber nicht, welche. (humanrights.ch)

UNHCR definiert wie folgt:

„Nationalität“, „Staatsbürgerschaft“ und „Staatsangehörigkeit“ bezeichnen in der Regel den rechtlichen Bund zwischen einem Staat und dessen Gesetzen und einer Einzelperson.

Dieser umfasst politische, wirtschaftliche, soziale und andere Rechte und Pflichten von Staat und Bürger. Manche Staaten nutzen den Begriff Nationalität, andere Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit um die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat zu benennen.

Staatenlosigkeit

Das Flüchtlingshochkommissariat der UNO (UNHCR) geht von rund 10 Millionen staatenlosen Personen weltweit aus. Übereinkommen sollen Staatenlosigkeit eindämmen und die Situation der betroffenen Menschen verbessern. Zu den wichtigsten zählen: „Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954″ und das „Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961″

Nansen-Pass

Der Nansen-Pass – benannt nach Fridtjof Nansen, Polarforscher, Hochkommissar des Völkerbundes für Flüchtlingsfragen, Friedensnobelpreisträger –  gewährte nach dem 1. Weltkrieg staatenlosen Personen für beschränkte Zeit gewisse Rechte. Der Nansen-Pass, für den sein Namensgeber den Friedensnobelpreis erhielt, wurde am 5. Juli 1922 eingeführt. Berühmte Inhaber waren Marc Chagall, Igor Strawinski, Aristoteles Onassis, Rudolf Nurejew, Anna Pawlowa.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

Wikipedia: Nansen-Pass

UN-Flüchtlingshochkommissariat

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961

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Menschenrechte – Artikel 14: Asyl

1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Erläuterungen zu Artikel 14 – Asyl

Asyl =

  • lateinisch asylum aus griechisch ἄσυλον zu ἄσυλος ‚unberaubt‘, ‚sicher‘, zusammengesetzt aus dem ἀ-privativum und σῦλον ‚Raub‘
  • Schutz für Personen, die ihr eigenes Land verlassen mussten, weil sie aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden.
  • Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach, Freistatt bzw. Freistätte oder Notschlafstelle (Nachtasyl);
  • Schutz vor Gefahr und Verfolgung
  • temporäre Aufnahme der Verfolgten
Die Plattform humanrights.ch  führt aus, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte keinen Rechtsanspruch auf Asyl einräumt sondern das Recht, um Asyl anzusuchen und – wenn es von einem Staat gewährt wird – in Anspruch zu nehmen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention verbietet es den Staaten, Flüchtlinge in den Verfolgerstaat zurückzuschicken.
Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen, Krieg oder Armut werden nicht als Fluchtgründe im Sinne des internationalen Asylrechts anerkannt. Staaten können zeitweiligen subsidiären Schutz für z. B. durch Krieg vom Tode bedrohten Menschen gewähren.

Kirchenasyl

Vom Recht auf Asyl gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Genfer Flüchtlingskommission unterscheidet sich das Kirchenasyl. Kirchen boten/bieten Zuflucht vor Lynchjustiz, aktuell in unseren Breiten vor Abschiebung.

Die Praxis, an sakralen Orten Zuflucht zu gewähren, reicht bis in die heidnische Antike zurück ( „Heiligtumsasyl“ ) und basiert in Europa auf der im Zuge der Christianisierung entstandenen kirchlichen Immunität. Das Heiligtumsasyl gilt als eine der ersten kulturellen Errungenschaften und fand Eingang in nahezu alle Kulturen. In der Sphäre von Tempeln oder sakralen Gegenständen unterstanden Schutzsuchende der Gottheit und waren vor menschlichen Verfolgern sicher. Eine Verletzung war gesetzwidrig und frevelhaft und zog weltliche wie göttliche Strafen nach sich.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

Wikipedia: Asyl, Kirchenasyl

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Menschenrechte – Artikel 13: Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Erläuterungen zu Artikel 13: Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

Laut der Menschenrechtsplattform humanrights.ch garantiert dieser Artikel das Recht auf Freizügigkeit (= das Recht auf freie Bewegung und freie Wohnsitznahme innerhalb eines Staates) und Auswanderungsfreiheit. Durch spätere Menschenrechtsverträge sei dieses Recht einschränkender formuliert worden. Gesetze eines Staates können vor allem für Ausländer/innen gewisse Schranken aufstellen.

Allerdings ist z.B. verboten:

  • die Vertreibung von Menschen aus einem Gebiet des Staates
  • die Beschränkung der Reisefreiheit innerhalb eines Staates aus politischen Gründen
  • die zwangsweise Zuweisung von Minderheiten in umgrenzte Lebensräume.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

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