Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Erläuterungen zu Artikel 30 – Auslegungsvorschrift
Dies ist die letzte Bestimmung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR). Sie verbietet die missbräuchliche Auslegung der 29 anderen Artikel. Es darf nicht sein, dass Bestimmungen herangezogen werden, um in andere Menschenrechte einzugreifen. (Quelle: Infomrationsplattform humanrights)
Quellen und links
Informationsplattform humanrights.ch
Über Menschenrechte auf 1-sicht
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