1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: Jänner 2017

Lesestoff:
Das Mädchen mit dem Fingerhut
Michael Köhlmeier

„… Sie weiß nicht einmal wie sie heißt. Wer nicht weiß, wie er heißt, der hat keine Mutter und keinen Vater. Mutter und Vater sagen den Namen. Immer sagen sie den Namen, weil sie ihn gern sagen und gern hören.  …“

Das sagt der Große zum Freund über die Sechsjährige.

Mit dem Roman ‚Das Mädchen mit dem Fingerhut‘ erfühlt man den Überlebenswillen und die Lebensklugheit, die Solidarität und die Brutalität von Kindern, die kein zu Hause haben, die von klein auf ihr Schicksal allein und zumeist auf der Straße meistern müssen.

Das Mädchen mit dem Fingerhut
Quelle: Hanser Literaturverlage

Hörstoff:
Das Mädchen mit dem Fingerhut
Michael Köhlmeier

Hörbuch, gelesen von Michael Köhlmeier

 

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Menschenrechte – Artikel 19: Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung

Jeder hat das Recht auf  Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Erläuterungen zu Artikel 19 – Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung

Dieses Recht gehört nach Angaben der Informationsplattform humanrights.com zu den häufig verletzten Menschenrechten. Immer noch seien an der Tagesordnung:

  • staatliche Zensur der Presse
  • das Verbot der Veröffentlichung von Büchern
  • die Verfolgung von Schriftstellern/-innen und Medienschaffenden

Der Grund liegt darin, dass viele Machthabende um ihre Position fürchen, wenn sich die Menschen gut informieren können und abweichenden Ansichten vertreten.

Daher stellt der Schutz dieser Rechte ein wichtiges Element für eine funktionierende Demokratie dar. Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung sind Voraussetzungen für die Ausübung anderer Menschenrechte. Allerdings, so humanrights.ch, sind sie nicht absolut zu verstehen. Sie unterliegen einer besonderen Verantwortung und sind etwa bei der Achtung des Rufes anderer Personen, bei rassistischer Hetze oder beim Aufruf zu Gewalthandlungen beschränkt.

Meinungsfreiheit als Grundlage für weitere Rechte

Die demokratiewebstatt führt aus: Meinungsfreiheit bedeutet das Recht auf eine eigene Meinung und darüber hinaus, nach den eigenen Ansichten leben und handeln zu dürfen. Jeder darf, kann und soll so sein, wie es am besten zu ihm oder ihr passt – natürlich nur, solange dabei niemand anderem geschadet wird. Meinungsfreiheit ist die Grundlage, auf der folgende weitere Grundrechte aufgebaut sind:

  • Informations- und Pressefreiheit: Medien können frei entscheiden, worüber sie berichten.
  • Religionsfreiheit: Jeder Mensch darf für sich bestimmen, ob und woran man glaubt.
  • Künstlerische Freiheit: KünstlerInnen haben das Recht, sich durch ihre Kunstwerke frei auszudrücken und ohne Beeinflussung zu arbeiten.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

demokratiewebstatt

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 18: Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Erläuterungen zu Artikel 18 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Jeder Mensch hat das Recht, seine Gedanken sowie sein Gewissen autonom zu bilden. Eingriffe wie Hirnwäsche oder medikamentöse Beeinflussung zur Manipulation des Bewusstseins oder des Unterbewussten sind verboten.  Intention des Artikel 18 ist es, ein grundlegendes menschliches Bedürfnis zu schützen (Religion oder Überzeugung zu leben, die Religion weiterzugeben und zu unterrichten) und zum Frieden innerhalb einer Gesellschaft und zwischen Staaten beizutragen. (Informationplattform humanrights.ch)

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Gehirnwäsche – wikipedia

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: November 2016

Lesestoff:
Die Brücke über die Drina – eine Chronik aus Visegrad
Ivo Andric

Die Brücke über die Drina ist Hauptdarstellerin in Ivo Andrics Roman  sowie bauliches Manifest und zugleich Metapher für die stets notwendigen Bemühungen und stets neuen Mühen der Völkerverständigung, der Suche nach dem Dialog und den gemeinsamen Lösungen zwischen Volksgruppen, religiösen Gruppierungen und eben unterschiedlichen Interessen und Anschauungen.

Coverbild Die Brücke über die Drina von Ivo Andric, ISBN-978-3-423-14235-9
dtv-Verlag

Quellen und links

Die Drinabrücke – wikipedia

Die Brücke über die Drina, Ivo Andric – Rezension

Die Brücke über die Drina, Ivo Andric – dtv-Verlag

über die Stadt Visegrad auf wikipedia

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Menschenrechte – Artikel 17: Recht auf Eigentum

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Erläuterungen zu Artikel 17 – Eigentumsgarantie

Die Informationplattform humanrights.ch hält fest, dass das Recht auf Eigentum  bereits in der französischen Menschen- und Bürgerrechtserklärung  (1789) als «unverletzliches und geheiligtes Recht» festgeschrieben wurde. Allerdings sei der Inhalt des Rechts  so umstritten, dass es nicht in die beiden UNO-Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einfloss. Wieweit der Staat das Recht auf Eigentum schützen muss, wird je nach Ideologie sehr unterschiedlich behandelt. Verboten ist jedenfalls, Eigentum in diskriminierender Weise mehr oder weniger schützen (also bestimmte gesellschaftliche Gruppen schlechter zu stellen).
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1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: September 2016

Lesestoff:
Was ist Populismus?
Ein Essay von Jan-Werner Müller, April 2016

Ist moderne Politik, wenn sie  eine breite Zustimmung der Wähler bedarf, in der Tendenz immer populistisch? Oder gilt es nur für bestimmte Erscheinungsformen?
Aktuelle politische Entwicklungen nimmt Jan-Werner Müller zum Ausgangspunkt, um eine Theorie des Populismus zu skizzieren und Populismus letztlich klar von der Demokratie abzugrenzen.
„Wir – und nur wir- repräsentieren das wahre Volk.“ Diese von Populisten häufig getätigte Aussage ist eine moralische und nicht empirisch unterlegte. Wer nur simple wirtschaftliche Lösungen anbietet und / oder auf „die da oben“ schimpft, jedoch dabei keinen solchen moralischen Alleinvertretungsanspruch für sich reklamiert, mag ein Demagoge sein oder ein ökonomischer Dilettant – aber ein Populist ist er nicht. Somit gilt nach Müller, dass es keinen Populismus ohne moralisch aufgeladener Polarisierung gibt, wo die politischen Unterscheidungen auf ein moralisches Richtig oder Falsch hinauslaufen. Auf ein WIR als Repräsentanten des wahren Volkes und auf ein DIE, welche den moralischen Ansprüchen nicht genügen.
Mit historischen und aktuellen Beispielen zeigt Müller, wie sich Populismus von Demokratie unterscheidet, welche Transformation Populisten in ihren Aussagen und Handeln vollziehen, wenn sie von einer Oppositionsbewegung oder -partei in Regierungsverantwortung – wie z.B. Ungarn, Polen, Italien, Venezuela, Bolivien wechseln.

Die von Jan-Werner Müller beschriebenen Thesen bilden eine sachlich fundierte Diskussionsgrundlage und helfen, neue Strategien in der Auseinandersetzung mit Populisten zu entwickeln.

Bildergebnis

April 2016

Leseprobe ‚Was ist Populismus?‘

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Menschenrechte – Artikel 16: Ehefreiheit

1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Erläuterungen zu Artikel 16 – Ehefreiheit und Schutz der Familie

Die Menschenrechtsplattform humanrights.ch führt erläuternd aus, dass Artikel 16 das Recht heiratsfähiger Männer und Frauen – ein gesetzlich festgelegtes Mindestalter ist also vorausgesetzt – schützt, eine Ehe zu schließen und Kinder zu haben. Die beiden Ehegatten sind dabei sowie bei der Eheauflösung gesetzlich gleich zu behandeln. Dafür müssen die Staaten durch entsprechende Maßnahmen sorgen. Der Artikel schützt zudem vor erzwungenen Ehen und verpflichtet die Staaten, Vorschriften zum Schutz der Familien zu erlassen.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Menschenrechte – Artikel 15: Staatsangehörigkeit

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
 
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Erläuterungen zu Artikel 15 – Staatsangehörigkeit

Solange es Nationalstaaten gibt, wird es das Konzept Staatsangehörigkeit brauchen – nicht zuletzt um bestimmte Rechte als BürgerIn ausüben und Schutz eines Staates in Anspruch nehmen zu können.  Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte räumt zwar das Recht auf Staatsangehörigkeit ein, definiert aber nicht, welche. (humanrights.ch)

UNHCR definiert wie folgt:

„Nationalität“, „Staatsbürgerschaft“ und „Staatsangehörigkeit“ bezeichnen in der Regel den rechtlichen Bund zwischen einem Staat und dessen Gesetzen und einer Einzelperson.

Dieser umfasst politische, wirtschaftliche, soziale und andere Rechte und Pflichten von Staat und Bürger. Manche Staaten nutzen den Begriff Nationalität, andere Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit um die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat zu benennen.

Staatenlosigkeit

Das Flüchtlingshochkommissariat der UNO (UNHCR) geht von rund 10 Millionen staatenlosen Personen weltweit aus. Übereinkommen sollen Staatenlosigkeit eindämmen und die Situation der betroffenen Menschen verbessern. Zu den wichtigsten zählen: „Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954″ und das „Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961″

Nansen-Pass

Der Nansen-Pass – benannt nach Fridtjof Nansen, Polarforscher, Hochkommissar des Völkerbundes für Flüchtlingsfragen, Friedensnobelpreisträger –  gewährte nach dem 1. Weltkrieg staatenlosen Personen für beschränkte Zeit gewisse Rechte. Der Nansen-Pass, für den sein Namensgeber den Friedensnobelpreis erhielt, wurde am 5. Juli 1922 eingeführt. Berühmte Inhaber waren Marc Chagall, Igor Strawinski, Aristoteles Onassis, Rudolf Nurejew, Anna Pawlowa.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

Wikipedia: Nansen-Pass

UN-Flüchtlingshochkommissariat

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961

Über Menschenrechte auf 1-sicht

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Über nationalstaatliche Grenzen und Passwesen auf 1-sicht

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1-sicht empfiehlt Lese-, Hör-, Sehstoff: August 2016

Lesestoff:
Die schwarze Macht – Der „Islamische Staat“ und die Strategen des Terrors

Der „islamische Staat“ (IS) gilt als gefährlichste Terrororganisation weltweit. Wie es dazu kommen konnte und was ihn so gefährlich macht, zeigt Christoph Reuter, der sich laut F.A.Z. jahrelang fast ausschließlich dem Bürgerkrieg in Syrien gewidmet hat und seit dem Beginn des Aufstands gegen den syrischen Diktator Baschar al Assad immer wieder auf lebensgefährlichen Reisen in der syrischen und irakischen Krisenregion unterwegs war. Der IS sei keine Horde unaufhaltsamer Gotteskrieger sondern pragmatisch, zu Ablasshandel bereit und mutationsfähig.

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Leseprobe Die schwarze Macht

Rezension in der F.A.Z.: Die kühl kalkulierenden Gotteskrieger

Auszüge aus dem Buch auf Spiegel online: Der Kaninchen-Killer vom „Islamischen Staat“

Die schwarze Macht, Christoph Reuter, Verlagsgruppe Random House

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Menschenrechte – Artikel 14: Asyl

1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Erläuterungen zu Artikel 14 – Asyl

Asyl =

  • lateinisch asylum aus griechisch ἄσυλον zu ἄσυλος ‚unberaubt‘, ‚sicher‘, zusammengesetzt aus dem ἀ-privativum und σῦλον ‚Raub‘
  • Schutz für Personen, die ihr eigenes Land verlassen mussten, weil sie aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden.
  • Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach, Freistatt bzw. Freistätte oder Notschlafstelle (Nachtasyl);
  • Schutz vor Gefahr und Verfolgung
  • temporäre Aufnahme der Verfolgten
Die Plattform humanrights.ch  führt aus, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte keinen Rechtsanspruch auf Asyl einräumt sondern das Recht, um Asyl anzusuchen und – wenn es von einem Staat gewährt wird – in Anspruch zu nehmen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention verbietet es den Staaten, Flüchtlinge in den Verfolgerstaat zurückzuschicken.
Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen, Krieg oder Armut werden nicht als Fluchtgründe im Sinne des internationalen Asylrechts anerkannt. Staaten können zeitweiligen subsidiären Schutz für z. B. durch Krieg vom Tode bedrohten Menschen gewähren.

Kirchenasyl

Vom Recht auf Asyl gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Genfer Flüchtlingskommission unterscheidet sich das Kirchenasyl. Kirchen boten/bieten Zuflucht vor Lynchjustiz, aktuell in unseren Breiten vor Abschiebung.

Die Praxis, an sakralen Orten Zuflucht zu gewähren, reicht bis in die heidnische Antike zurück ( „Heiligtumsasyl“ ) und basiert in Europa auf der im Zuge der Christianisierung entstandenen kirchlichen Immunität. Das Heiligtumsasyl gilt als eine der ersten kulturellen Errungenschaften und fand Eingang in nahezu alle Kulturen. In der Sphäre von Tempeln oder sakralen Gegenständen unterstanden Schutzsuchende der Gottheit und waren vor menschlichen Verfolgern sicher. Eine Verletzung war gesetzwidrig und frevelhaft und zog weltliche wie göttliche Strafen nach sich.

Quellen und links

Amnesty International

Informationsplattform humanrights.ch

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte

Wikipedia: Asyl, Kirchenasyl

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